Ein Bankkunde aus Gütersloh verlor am zweiten Weihnachtsfeiertag durch eine betrügerische Nachricht sein Geld und forderte danach den Versicherungsschutz bei einem SMS-Phishing ein. Obwohl seine Hausratversicherung mit einem Internetschutz warb, hing die Erstattung plötzlich an der juristischen Unterscheidung zwischen einer E-Mail und SMS. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 22 S 81/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Bielefeld
- Datum: 25.09.2025
- Aktenzeichen: 22 S 81/25
- Verfahren: Beschluss über Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
Versicherung zahlt nicht bei Betrug per SMS, da Vertrag nur Datenklau per E-Mail abdeckt.
- SMS gilt rechtlich nicht als E-Mail und fällt daher aus dem Versicherungsschutz
- Versicherer dürfen den Schutz auf Nachrichten per E-Mail begrenzen und SMS ausschließen
- Betrug durch gefälschte Internetseiten erfordert für Entschädigung eine technische Umleitung der Adresse
- Die bloße Registrierung einer digitalen Karte zählt noch nicht als versicherter Zahlungsvorgang
Greift der Versicherungsschutz bei einem SMS-Phishing?
Es war der zweite Weihnachtsfeiertag des Jahres 2022, als das Smartphone eines Mannes aus dem Kreis Gütersloh einen vermeintlichen Notfall signalisierte. Eine kurze Textnachricht, angeblich von seiner Bank, forderte ihn dringend auf, eine Legitimation zu verlängern. In der entspannten Atmosphäre der Feiertage ließ sich der Bankkunde zu einer unbedachten Handlung hinreißen, die ihn später fast 5.000 Euro kosten sollte. Er folgte dem Link in der SMS, gab seine sensiblen Daten preis und bestätigte einen Vorgang in seiner Banking-App. Was folgte, war ein juristisches Tauziehen, das exemplarisch für die Lücken im modernen Versicherungsschutz steht. Der Bestohlene glaubte sich durch eine Hausratversicherung mit einem speziellen Internetschutz abgesichert. Doch der Versicherer lehnte die Regulierung des Schadens ab. Der Grund: Die Täter hatten eine SMS geschickt, keine E-Mail. Dieser scheinbar kleine technische Unterschied führte zu einem Rechtsstreit, der vom Amtsgericht Halle (Westf.) bis vor das Landgericht Bielefeld ging. Das Gericht musste klären, ob der Begriff „Phishing“ in den Versicherungsbedingungen auch betrügerische SMS umfasst und ob die Manipulation durch die Täter als „Pharming“ gelten kann. Das Urteil der Bielefelder Kammer vom 25. September 2025 (Az. 22 S 81/25) zeigt mit aller Härte, wie wörtlich Gerichte das Kleingedruckte nehmen und warum ein moderner Betrugsweg oft ins Leere der Versicherungsdeckung führt.
Der verhängnisvolle Klick am Weihnachtsfeiertag
Der Fall begann am 26. Dezember 2022. Der spätere Geschädigte erhielt auf seinem Mobiltelefon eine Nachricht, die vorgab, von seinem Kreditinstitut zu stammen. Der Inhalt wirkte plausibel: Eine Sicherheitsmaßnahme oder Legitimierung müsse erneuert werden. Ein Link führte zu der Webseite „vr-portal.online“ – eine Adresse, die auf den ersten Blick vertrauenswürdig erschien, tatsächlich aber von Kriminellen kontrolliert wurde. Im Glauben, auf der echten Seite seiner Bank zu sein, gab der Mann seine Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Kurz darauf meldete sich seine „SecureGO-App“ – die Sicherheitsanwendung der Bank zur Freigabe von Transaktionen. Auch hier vertraute der Kunde darauf, dass er lediglich die zuvor angekündigte Verlängerung bestätigte. Er gab den Vorgang frei. Doch im Hintergrund geschah etwas völlig anderes….