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Schneechaos auf dem Weg zur Arbeit: Was gilt für Arbeitnehmer?

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Das Arbeitsrecht beim Schneechaos weist das Risiko für witterungsbedingte Verspätungen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu (das sogenannte Wegerisiko). Wer wegen Glatteis oder Zugausfällen zu spät erscheint, verliert oft seinen Vergütungsanspruch (Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“) und riskiert bei fehlender Information an den Vorgesetzten sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen. Wann ist eine Lohnkürzung rechtens und welche Pflichten müssen Pendler sowie Eltern erfüllen, um eine Abmahnung zu vermeiden?

Auf einen Blick

  • Bei wetterbedingter Verspätung bekommen Sie kein Geld für die ausgefallene Zeit, da Sie das volle Wegerisiko tragen.
  • Gerichte halten eine Vorverlegung der Abfahrt um 30 bis 60 Minuten bei angekündigtem Schneechaos für eine zumutbare Pflicht.
  • Informieren Sie Ihren Chef zu spät oder gar nicht, rechtfertigt dies eine Abmahnung – melden Sie sich sofort (z.B. aus dem Stau).
  • Der Lohnfortzahlungs-Paragraf § 616 BGB greift bei allgemeinen Wetterlagen nicht, da es sich um ein objektives Hindernis für die Allgemeinheit handelt.
  • Bei witterungsbedingten Schulschließungen dürfen Eltern zu Hause bleiben und können unter Umständen Anspruch auf Bezahlung nach § 616 BGB haben, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht und die Vorschrift nicht vertraglich ausgeschlossen ist.
  • Der gesetzliche Unfallschutz besteht auch auf Umwegen fort, sofern diese witterungsbedingt notwendig und sicherer als der direkte Weg waren.

Wer trägt das Wegerisiko bei Schnee und Glatteis?

Der Blick aus dem Fenster am Morgen verheißt nichts Gutes: Die Straßen sind weiß, der Schneepflug war noch nicht da, und das Radio meldet bereits kilometerlange Staus oder den Stillstand der Bahn. In diesem Moment schießt vielen Arbeitnehmern sofort eine Frage durch den Kopf: „Was passiert, wenn ich es nicht pünktlich schaffe?“ Die arbeitsrechtliche Antwort ist eindeutig und für viele ernüchternd. Der Weg zur Arbeit ist Ihre private Angelegenheit. Im Zentrum steht der Grundsatz, dass Arbeitszeit grundsätzlich eine Fixschuld ist: Ihr Arbeitsvertrag verpflichtet Sie, zu einer festgelegten Zeit zu arbeiten. Ist diese Zeit (z. B. 8:00 bis 17:00 Uhr) vorbei, können Sie die an diesem Tag versäumte Arbeitszeit rechtlich nicht mehr einfordern, um Ihren Lohnanspruch für diese Fehlzeit zu retten – es sei denn, es gibt eine (z. B. vertragliche oder betriebliche) Vereinbarung zum Nacharbeiten. Hier greift die sogenannte Sphärentheorie (ein Teil der juristischen Betriebsrisikolehre, die festlegt, wer bei Arbeitsausfall die Kosten trägt). Das Arbeitsrecht verteilt die Risiken, die eine Arbeitsleistung verhindern, streng nach Verantwortungsbereichen:

  • Arbeitgebersphäre: Fällt im Betrieb die Heizung aus, fehlt Material oder stürzt der Firmenserver ab, liegt das Risiko beim Chef. Er muss zahlen, auch wenn Sie nicht arbeiten können.
  • Arbeitnehmersphäre: Der Weg von Ihrer Haustür bis zum Werkstor oder Büro liegt allein in Ihrer Verantwortung. Sie tragen hier das finanzielle Risiko für witterungsbedingte Fehlzeiten.

Der Gesetzgeber und das Bundesarbeitsgericht (BAG) argumentieren hier strikt: Ihr Arbeitgeber hat keinen Einfluss darauf, wie weit Sie entfernt wohnen oder welches Verkehrsmittel Sie wählen. Da diese Entscheidungen in Ihrer persönlichen Lebensplanung liegen, tragen Sie auch das volle Wegerisiko. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, die Folgen wetterbedingter Verspätungen rechtssicher einzuordnen.

Bekomme ich Gehalt, wenn ich wegen Schnee zu spät komme?…


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