Einen Großkundenrabatt bei der fiktiven Abrechnung nutzte eine Versicherung, um die Entschädigung für den wirtschaftlichen Totalschaden an einem VW Caddy in Markranstädt massiv zu kürzen. Dabei sollte ein rein theoretischer Preisvorteil beim Kauf eines Neuwagens den tatsächlichen Marktwert des gebrauchten Fahrzeugs um 15 Prozent drücken. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 11 C 264/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Borna
- Datum: 01.11.2023
- Aktenzeichen: 11 C 264/23
- Verfahren: Zivilprozess um Restschadenersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensrecht
Versicherung darf Schadenersatz nicht wegen möglicher Rabatte bei Neuwagenkäufen kürzen.
- Bei Geldforderungen ohne Reparatur zählt nur der echte Marktwert des Autos.
- Mögliche Preisnachlässe für Neuwagen beeinflussen den Wert gebrauchter Fahrzeuge nicht.
- Ein Abzug würde Unfallopfer schlechter stellen als vor dem eigentlichen Unfall.
- Frühere Teilzahlungen der Versicherung bestätigen das Recht des Klägers auf Forderungen.
- Preisvorteile bei Werkstätten gelten rechtlich nicht für den Kauf von Neuwagen.
Ist ein Großkundenrabatt bei der fiktiven Abrechnung abzugsfähig?
Ein Verkehrsunfall ist für die Betroffenen meist schon ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst bei der Regulierung des Schadens mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Immer wieder versuchen Versicherer, die ermittelten Entschädigungssummen mit kreativen Argumenten zu kürzen, um ihre Auszahlungen zu minimieren. Ein besonders interessanter Fall landete vor dem Amtsgericht Borna. Hier versuchte ein Versicherungskonzern, den Wiederbeschaffungswert bei einem Totalschaden künstlich zu drücken. Das Argument der Versicherung: Da die geschädigte Leasingnehmerin beim Kauf eines Neuwagens theoretisch einen Großkundenrabatt erhalten könnte, müsse dieser Rabatt auch vom Wert ihres zerstörten Gebrauchtwagens abgezogen werden. Ob diese juristische Konstruktion vor Gericht Bestand hatte, klärt das Urteil vom 1. November 2023.
Der Unfall und der wirtschaftliche Totalschaden
Am 30. Dezember 2021 kam es in Markranstädt zu einem folgenschweren Zusammenstoß. Eine Frau war mit ihrem geleasten VW Caddy unterwegs, als sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallverursacher, der bei dem beklagten Versicherungsunternehmen haftpflichtversichert war, hatte den Schaden allein zu verantworten. Der VW Caddy der Frau wurde bei dem Aufprall so stark beschädigt, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erschien. Es lag ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Um die Höhe ihres Schadensersatzanspruchs zu beziffern, beauftragte die Leasingnehmerin einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
Die Zahlen des Gutachters
Der Experte ermittelte in seinem Gutachten klare Werte für die Abrechnung:
- Wiederbeschaffungswert (WBW): 33.025,21 Euro. Das ist der Betrag, den die Geschädigte aufwenden müsste, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug auf dem freien Markt zu kaufen.
- Restwert: 14.033,77 Euro. Das ist der Betrag, den die Frau für das Unfallwrack noch von einem Aufkäufer erhalten würde.
Bei einer klassischen fiktiven Abrechnung auf Totalschadenbasis ergibt sich der Schadenersatzanspruch aus der Differenz dieser beiden Werte. Die VW-Fahrerin verlangte also die Erstattung dieser Differenz….