Ein Autofahrer forderte nach einem Unfall auf der B 111 den vollständigen Ersatz der Sachverständigenkosten, nachdem die gegnerische Versicherung die Rechnung gekürzt hatte. Doch die Abwicklung über die eigene Vollkaskoversicherung führte zu einer paradoxen Hürde bei der Aktivlegitimation, die den Ausgleich für den künftigen Höherstufungsschaden plötzlich infrage stellte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 46 C 79/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Greifswald
- Datum: 31.08.2023
- Aktenzeichen: 46 C 79/22
- Verfahren: Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Unfallopfer erhält Gutachterkosten und künftige Versicherungsschäden, darf aber kein Geld für seine Versicherung fordern.
- Kläger darf kein Geld für seine Versicherung fordern ohne klaren Nachweis.
- Volle Gutachterkosten sind fällig, solange keine offensichtlichen Fehler in der Rechnung vorliegen.
- Zahlung der Gutachterkosten erfolgt nur bei gleichzeitiger Übergabe der Ansprüche gegen den Sachverständigen.
- Verursacher müssen künftige Kosten durch schlechtere Versicherungseinstufung nach jährlichem Nachweis komplett ersetzen.
- Geld für entgangene Urlaubsfreude gibt es nur bei konkreten Beweisen für Reiseeinschränkungen.
Wer muss nach einem Unfall den Gutachter bezahlen?
Ein sonniger Junitag auf der Insel Usedom endete für einen VW-Passat-Fahrer mit einem ärgerlichen Blechschaden. Am 22.06.2022 befand sich der Mann auf der Bundesstraße 111, nahe dem Abzweig zum Hafen Pudagla, als es krachte. Ein anderes Fahrzeug kollidierte mit seinem Wagen. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallgegner trug die volle Verantwortung. Dessen Haftpflichtversicherung erkannte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach auch an. Doch wie so oft im Verkehrsrecht begann der eigentliche Streit erst bei der Abrechnung der einzelnen Schadenspositionen. Was folgte, war ein typisches Tauziehen um Geld, das viele Unfallopfer kennen. Die gegnerische Versicherung setzte den Rotstift an. Sie kürzte die Rechnung des Kfz-Sachverständigen, verweigerte Zahlungen für den sogenannten „frustrierten Urlaubsgenuss“ und stritt mit dem Geschädigten darüber, wem eigentlich das Geld für die bereits durchgeführte Reparatur zusteht. Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Greifswald. Das Urteil vom 31.08.2023 (Az. 46 C 79/22) liefert wichtige Erkenntnisse darüber, welche Kürzungen sich Autofahrer gefallen lassen müssen und welche Rechte sie bei der sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung haben.
Der Streit um die Rechnungskürzungen
Der VW-Fahrer hatte nach dem Unfall einen privaten Sachverständigen beauftragt, um die Schadenshöhe festzustellen. Dieser berechnete für seine Dienste 885,60 Euro brutto. Die gegnerische Haftpflichtversicherung überwies jedoch lediglich einen Teilbetrag und kürzte die Rechnung um 153,75 Euro. Ihre Begründung: Das Honorar sei überhöht, und der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass der Gutachter zu teuer sei. Parallel dazu wickelte der Mann den eigentlichen Blechschaden zunächst über seine eigene Vollkaskoversicherung ab. Diese zahlte die Reparaturkosten von über 2.300 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 Euro. Nun forderte der VW-Besitzer von der gegnerischen Versicherung, den Differenzbetrag an seine Kaskoversicherung zu erstatten….