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Verlängerung der Räumungsfrist: Wann die Suche nach Ersatzwohnraum beginnen muss

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Eine sechsköpfige Familie in München beantragte die Verlängerung der Räumungsfrist, nachdem sie ihre Wohnung wegen Störungen des Hausfriedens endgültig verlassen sollte. Trotz drohender Obdachlosigkeit auf dem schwierigen Immobilienmarkt hingen die Erfolgsaussichten allein davon ab, ab welchem exakten Zeitpunkt die intensive Suche nach Ersatzwohnraum nachweislich begann. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 14 T 1361/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München I
  • Datum: 08.02.2023
  • Aktenzeichen: 14 T 1361/23
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer Räumungsfristverlängerung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Mieter erhalten keine längere Auszugsfrist bei zu geringen Bemühungen um eine neue Wohnung.

  • Mieter müssen ihre Wohnungssuche durch viele Besichtigungen und Bewerbungen lückenlos nachweisen.
  • Die Suche nach neuem Wohnraum muss spätestens nach dem ersten Urteil beginnen.
  • Eine schwierige Marktlage und familiäre Gründe rechtfertigen allein keine zusätzliche Zeit.
  • Nur zwei Wohnungsbesichtigungen pro Monat gelten rechtlich nicht als ausreichend intensive Suche.

Wann ist eine Verlängerung der Räumungsfrist möglich?

Es ist der Albtraum vieler Mieter in Ballungsgebieten: Die Wohnung ist gekündigt, das Gericht hat die Räumung angeordnet, aber ein neues Zuhause ist nicht in Sicht. In München, einem der härtesten Wohnungsmarkte Deutschlands, traf dieses Schicksal eine sechsköpfige Familie. Die Eltern und ihre vier minderjährigen Kinder im Alter zwischen drei und zwölf Jahren standen kurz vor dem Verlust ihrer Bleibe. Das Landgericht München I musste am 08.02.2023 (Az. 14 T 1361/23) darüber entscheiden, ob den Bewohnern mehr Zeit eingeräumt werden muss oder ob die Interessen der Vermieterin an der Rückgabe der Immobilie überwiegen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie streng die Justiz die Pflicht zur Suche nach einem Ersatzwohnraum auslegt und welche fatalen Folgen ein zu spätes Handeln haben kann. Die Vorgeschichte des Streits reicht bis in das Jahr 2020 zurück. Bereits am 15.10.2020 sprach die Vermieterin eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB aus. Der Grund war eine angeblich nachhaltige Störung des Hausfriedens. Über die Details dieser Störung musste das Beschwerdegericht nicht mehr entscheiden, da die Kündigung bereits in den Vorinstanzen als rechtmäßig bestätigt worden war. Das Amtsgericht München hatte die Familie mit einem Endurteil vom 23.12.2021 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Damals gewährte das Gericht eine erste Räumungsfrist bis zum 28.02.2022. Die Familie legte Berufung ein, verlor jedoch auch in der zweiten Instanz. Das Landgericht München I bestätigte am 03.08.2022 das Räumungsurteil, verlängerte aber die Frist zum Auszug noch einmal bis zum 31.01.2023. Am 16.01.2023 – also nur zwei Wochen vor dem endgültigen Termin – stellten die Mieter beim Amtsgericht einen Antrag auf eine weitere Verlängerung der Räumungsfrist um sechs Monate bis zum 31.07.2023. Dieser Antrag löste das erneute juristische Tauziehen aus, das schließlich zur vorliegenden Entscheidung führte.

Unter welchen Voraussetzungen erlaubt das Gesetz einen Aufschub?

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine sofortige Räumung Mieter oft in die Obdachlosigkeit treiben würde. Daher existiert mit § 721 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Schutzvorschrift….


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