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Unerlaubte Untervermietung der Wohnung: Wann die fristlose Kündigung droht

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Ein Berliner Mieter praktizierte jahrelang die unerlaubte Untervermietung der Wohnung und kassierte von seinen Untermietern während seines Auslandsaufenthalts fast den doppelten Betrag seiner eigenen Miete. Offen bleibt, ob der Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis trotz dieser Gewinnerzielungsabsicht bestehen bleibt oder ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse den Mietvertrag gefährdet. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 64 S 270/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 27.09.2023
  • Aktenzeichen: 64 S 270/22
  • Verfahren: Berufung gegen Urteil zur Wohnungsräumung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnraummiete

Mieter verliert Wohnung wegen Untervermietung zu überhöhten Preisen trotz behaltener Schlüssel und Möbel.

  • Mieter verlangte fast doppelt so viel Miete wie er selbst an Vermieter zahlte.
  • Die hohe Untermiete verstieß massiv gegen die gesetzlich erlaubten Preisgrenzen für Wohnraum.
  • Vermieter müssen gewinnbringende Untervermietung nicht erlauben und dürfen den Mietvertrag fristlos kündigen.
  • Behaltene Schlüssel und eigene Möbel schützen den Mieter bei illegalen Mietpreisen nicht.

Wann führt eine unerlaubte Untervermietung der Wohnung zur Kündigung?

Ein Mieter in Berlin zieht für einige Jahre ins Ausland. Seine günstige Altbauwohnung möchte er nicht aufgeben. Stattdessen überlässt er die Räume Untermietern – und verlangt fast das Doppelte seiner eigenen Miete. Ist das cleveres Wirtschaften oder ein Kündigungsgrund? Das Landgericht Berlin hat in einem wegweisenden Urteil vom 27.09.2023 (Az. 64 S 270/22) entschieden, wo die Grenzen der erlaubten Untervermietung liegen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie riskant das Geschäft mit der Untermiete mit einer Gewinnerzielungsabsicht für Hauptmieter sein kann. Es geht um weit mehr als nur um das Recht, einen Mitbewohner aufzunehmen. Das Urteil beleuchtet das komplexe Zusammenspiel zwischen dem Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis, der sogenannten Mietpreisbremse und der Frage, wann ein Vermieter eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags aussprechen darf. Die Geschichte dieses Rechtsstreits beginnt im Frühjahr 2020 und endet vorerst mit einem Räumungstitel.

Wer streitet hier um die Berliner Altbauwohnung?

Im Zentrum des Konflikts steht eine Zweizimmerwohnung im dritten Stock eines Quergebäudes in Berlin. Das Mietverhältnis bestand bereits seit März 2009. Auf der einen Seite steht die Vermieterin, die das Eigentum an der Wohnung hält. Auf der anderen Seite steht der langjährige Mieter, der die Wohnung ursprünglich allein bewohnte. Die vertragliche Situation war für den Mieter äußerst vorteilhaft: Die Nettokaltmiete betrug zu Beginn rund 460,00 Euro und stieg später auf moderate 497,35 Euro an. In einer Stadt wie Berlin ist dies ein sehr günstiger Preis. Doch der Bewohner plante eine Veränderung. Er beabsichtigte einen längeren Auslandsaufenthalt. Ursprünglich sollte dieser nur bis Anfang 2020 dauern, doch die Pläne änderten sich, und die Abwesenheit verlängerte sich über mehrere Jahre. Anstatt die Wohnung leer stehen zu lassen oder aufzugeben, entschied sich der Mann für eine Untervermietung. Im Februar 2020 zogen zwei Untermieter in die Wohnung ein. Der Deal, den der Hauptmieter mit diesen neuen Bewohnern schloss, war lukrativ: Er verlangte eine monatliche „Grund-Untermiete“ von 962,00 Euro. Zum Vergleich: Er selbst zahlte zu diesem Zeitpunkt weniger als 500,00 Euro an die Vermieterin….


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