Ein Wirtschaftsjurist aus Lohne forderte von einer Berliner Umzugsfirma eine Entschädigung wegen einer Geschlechtsdiskriminierung, nachdem er sich auf eBay-Kleinanzeigen gezielt für eine Stelle als Sekretärin beworben hatte. Obwohl die Absage eindeutig diskriminierend formuliert war, weckte eine rhetorische Fangfrage des Bewerbers den Verdacht auf einen Rechtsmissbrauch nach dem AGG. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 Sa 900/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 06.09.2023
- Aktenzeichen: 4 Sa 900/22
- Verfahren: Berufungsverfahren um Entschädigung wegen Diskriminierung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht
Bewerber erhalten keine Entschädigung bei Diskriminierung, wenn sie die Absage absichtlich provozieren.
- Der Kläger provozierte seine Ablehnung durch gezielte Fragen nach dem Geschlecht
- Er führte innerhalb kurzer Zeit elf fast identische Klagen gegen verschiedene Firmen
- Mitgeschickte Vergleichsangebote und Drohungen zeigen sein Ziel schnell Geld zu verdienen
- Das Gericht lehnt Forderungen ab, wenn Bewerber nur auf Entschädigungen abzielen
- Der Kläger suchte nicht ernsthaft nach einer echten neuen Arbeit
Wer bekommt eine Entschädigung wegen einer Geschlechtsdiskriminierung?
Es ist ein klassischer Fall, der auf den ersten Blick eindeutig scheint: Ein Mann bewirbt sich auf eine Stelle, die ausdrücklich für eine Frau ausgeschrieben ist, wird abgelehnt und klagt auf Entschädigung. Doch der Schein trügt oft, besonders wenn sich die Hinweise verdichten, dass es dem Bewerber gar nicht um den Job ging. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste sich in einem bemerkenswerten Urteil (Az. 4 Sa 900/22) mit der Frage befassen, wo die Grenze zwischen legitimer Rechtsdurchsetzung und gezielter Abzocke verläuft. Im Zentrum des Streits stand ein 1994 geborener Mann aus Lohne bei Oldenburg. Der Wirtschaftsjurist hatte es auf eine kleine Berliner Firma abgesehen – eine Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Stammkapital von lediglich 1.000 Euro, die im Umzugsgewerbe tätig ist. Über das Portal eBay-Kleinanzeigen suchte dieses Unternehmen am 25. November 2021 nach Unterstützung im Büro. Der Titel der Anzeige war kurz und vermeintlich eindeutig: „Sekretärin“. Genau auf diese Formulierung stürzte sich der Mann aus Niedersachsen. Noch am selben Tag sandte er über die Nachrichtenfunktion des Portals eine Bewerbung ab. Doch er beließ es nicht bei der Übersendung seiner Unterlagen. Er baute eine rhetorische Falle ein. In seiner Nachricht fragte er explizit:
„Suchen Sie nur ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau? In ihrer Stellenanzeige haben Sie dies so angegeben.“
Die Antwort der Firma ließ nicht lange auf sich warten. Am nächsten Morgen, dem 26. November 2021, tappte das Umzugsunternehmen in die Falle und antwortete per E-Mail:
„Leider brauchen wir eine weibliche Sekretärin.“
Damit war der Tatbestand einer Diskriminierung wegen des Geschlechts formal erfüllt. Doch was dann folgte, beschäftigte die Justiz über mehrere Instanzen. Der Bewerber forderte kurz vor Weihnachten, am 24. Dezember 2021, eine Entschädigung von 3.000 Euro. Er fügte gleich einen vorformulierten Vergleichsentwurf bei und wies darauf hin, dass diese Summe steuerfrei sei. Sollte die Firma nicht zahlen, drohte er mit einer Klage über rund 5.400 Euro und warnte vor den hohen Prozesskosten….