Eltern in München planten die Kündigung von einem Kita-Vertrag neun Monate vor dem Start, um ein Familienmitglied nach einer Organtransplantation vor gesundheitlichen Risiken zu schützen. Der private Träger forderte dennoch 6.320 Euro Gebühren und pochte auf den vertraglichen Ausschluss für eine ordentliche Kündigung vor dem Betreuungsbeginn. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 2 O 10468/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 31.10.2023
- Aktenzeichen: 2 O 10468/22
- Verfahren: Zivilprozess um Rückzahlung von Kita-Gebühren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, AGB-Recht
Eltern dürfen Kita-Verträge vor Start kündigen, da pauschale Kündigungsverbote in den Verträgen unwirksam sind.
- Starre Kündigungsverbote vor Betreuungsbeginn benachteiligen Eltern einseitig und verstoßen gegen gesetzliche Grundregeln
- Die Kita muss bereits eingezogene Betreuungsgebühren an die Eltern vollständig zurückzahlen
- Wer im Impressum als Inhaber steht, haftet für Rückzahlungen gegenüber den Eltern
- Betriebliche Planungssicherheit rechtfertigt keine dauerhafte Bindung der Eltern ohne eigene Ausstiegsoption
- Die Kita muss zusätzlich einen Teil der entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten übernehmen
Wann ist eine Kündigung von einem Kita-Vertrag möglich?
Der Mangel an Betreuungsplätzen zwingt viele Eltern dazu, Verträge für einen Krippen- oder Kindergartenplatz weit im Voraus zu unterschreiben. Oft liegen zwischen der Unterschrift und dem tatsächlichen Beginn der Betreuung viele Monate, manchmal sogar mehr als ein Jahr. Doch das Leben lässt sich nicht immer langfristig planen. Berufliche Veränderungen, Umzüge oder – wie in der jüngeren Vergangenheit – gesundheitliche Krisen können die Pläne einer Familie durcheinanderwirbeln. Genau in einer solch misslichen Lage befand sich ein Elternpaar aus München. Sie hatten sich frühzeitig um die Betreuung ihrer zwei Kinder gekümmert und entsprechende Verträge bei einem privaten Träger, einem sogenannten „Kinderhaus“, unterzeichnet. Doch als sich die familiären Umstände änderten und die Eltern die Verträge wieder lösen wollten, pochte das Unternehmen auf das Kleingedruckte. Die Klauseln im Vertrag verboten schlichtweg eine Kündigung vor dem eigentlichen Start der Betreuung. Der Fall landete vor dem Landgericht München I. Es ging nicht nur um die Prinzipien des Vertragsrechts, sondern um eine ganz konkrete Summe: 6.320,00 Euro, die das Kinderhaus trotz der Kündigung vom Konto der Familie abgebucht hatte. Das Urteil vom 31.10.2023 (Az. 2 O 10468/22) stärkt nun massiv die Rechte von Eltern und setzt Betreibern von Kindertagesstätten klare Grenzen bei der Gestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Ausgangslage: Eine Unterschrift mit langer Vorlaufzeit
Die Geschichte begann im November 2020. Die Eltern schlossen für ihre beiden Kinder jeweils einen standardisierten Betreuungsvertrag ab. Der geplante Starttermin lag weit in der Zukunft: Ursprünglich sollte die Eingewöhnung im November 2021 beginnen, einvernehmlich verschoben die Parteien den Start später sogar auf den 01.01.2022. Zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem geplanten Beginn lag also mehr als ein Jahr. In dieser Zeit veränderte die Corona-Pandemie das Leben der Familie drastisch. Die Mutter entschied sich Anfang 2021, die Kinder zu Hause zu betreuen….