Ein Berliner Carsharing-Unternehmen erhielt nach dem Parkverstoß eines Miet-Rollers auf einem Gehweg einen Kostenbescheid bei einem E-Scooter-Verstoß über die angefallenen Verfahrensgebühren. Obwohl der Vermieter Name, E-Mail und Mobilnummer des Nutzers übermittelte, reichte diese Identifizierung von dem Fahrer für die Ermittlung der Behörde nicht aus. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil (297 OWi) 812-23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Berlin-Tiergarten
- Datum: 06.09.2023
- Aktenzeichen: (297 OWi) 812-23
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenbescheid
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
E-Scooter-Vermieter zahlen Verfahrenskosten bei Parkverstößen, wenn sie den Fahrer nicht vollständig identifizieren.
- E-Scooter zählen als Kraftfahrzeuge und müssen Gehwege für alle Fußgänger freihalten
- Name und Handynummer reichen zur eindeutigen Suche nach dem verantwortlichen Fahrer nicht aus
- Vermieter müssen zusätzlich das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Nutzers an Behörden melden
- Eine Anhörung nach zehn Wochen ist rechtzeitig und für gewerbliche Vermieter absolut zumutbar
- Behörden müssen bei kleinen Verstößen keine aufwendigen Nachforschungen zu Telefonnummern oder E-Mails anstellen
Wer muss den Kostenbescheid bei einem E-Scooter-Verstoß bezahlen?
Es ist ein alltägliches Ärgernis in deutschen Großstädten: Ein E-Scooter steht quer auf dem Gehweg und blockiert den Weg für Fußgänger, Eltern mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer. Doch wer zahlt, wenn das Ordnungsamt einschreitet, der eigentliche Fahrer aber nicht greifbar ist? Mit dieser Frage befasste sich das Amtsgericht Berlin-Tiergarten in einem Fall, der exemplarisch für die Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Mietfahrzeug-Verstößen steht. Der Streit entzündete sich an einem Vorfall vom 27. Februar 2023. Ein zur Miete angebotener E-Scooter – ein sogenanntes Elektrokleinstfahrzeug – war in Berlin quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs abgestellt worden. Ein Beweisfoto dokumentierte, dass Fußgänger durch diese Parkweise behindert wurden. Da kein Fahrer vor Ort war, leitete die Berliner Polizei ein Bußgeldverfahren ein. Das eigentliche Problem entstand jedoch erst bei der Ermittlung des Verantwortlichen. Die Bußgeldbehörde wandte sich an die Halterin des Fahrzeugs – ein gewerbliches Carsharing-Unternehmen. Doch das Verfahren gegen den Nutzer verlief im Sande, da dieser nicht identifiziert werden konnte. Stattdessen erhielt die Verleiherin einen Kostenbescheid. Dagegen wehrte sich das Unternehmen vehement vor Gericht. Es ging um die Grundsatzfrage: Welche Daten muss ein Verleihunternehmen liefern, um der eigenen Haftung zu entgehen?
Welche Regeln gelten für die Halterhaftung für das Parken?
Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig. Im deutschen Verkehrsrecht gilt normalerweise das Täterprinzip: Nur wer fährt (oder falsch parkt), muss zahlen. Doch bei Halt- und Parkverstößen gibt es eine wichtige Ausnahme: die sogenannte Halterhaftung, geregelt in § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Diese Vorschrift besagt: Kann der Führer eines Kraftfahrzeugs, der einen Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden oder würde die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, werden die Kosten des Verfahrens dem Halter des Fahrzeugs auferlegt….