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Kosten bei einem sofortigen Anerkenntnis: Wer zahlt bei Zahlungsverzug?

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Hohe Kosten bei einem sofortigen Anerkenntnis drohten einem Geschäftsführer, der eine fällige Schadensersatzforderung monatelang nicht beglich, weil eine Scheidung seine Lebensversicherungen blockierte. Fraglich bleibt, ob eine unbeantwortete Bitte um Fristverlängerung und fehlende Liquidität genügen, um den rechtlichen Anlass zur Klageerhebung trotz ausbleibender Zahlung zu entkräften. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 12 W 15/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 07.07.2022
  • Aktenzeichen: 12 W 15/22
  • Verfahren: Beschwerde gegen Kostenentscheidung
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht

Schuldner zahlt Prozesskosten trotz Schuldeingeständnis im Prozess, wenn er die Klage durch Nichtzahlung provozierte.

  • Gläubiger darf klagen, wenn der Schuldner trotz Mahnung und Frist nicht zahlt
  • Fehlendes Geld schützt den Schuldner nicht vor der Pflicht zur Kostenübernahme
  • Schuldner muss Zahlungsverzögerungen belegen, um teure Prozesskosten für sich zu vermeiden
  • Eine bloße Bitte um mehr Zeit ohne Beweise verhindert die Klage nicht

Wer trägt die Kosten bei einem sofortigen Anerkenntnis?

Ein Zivilprozess kostet Geld. In der Regel gilt: Wer verliert, zahlt alles – die eigenen Anwälte, die gegnerischen Anwälte und die Gerichtskosten. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme im deutschen Zivilprozessrecht, die für Schuldner zum Rettungsanker werden kann, wenn sie eine Klage eigentlich nicht bestreiten wollen: das sofortige Anerkenntnis nach Paragraphen 93 der Zivilprozessordnung (ZPO). Genau um diese Ausnahme drehte sich ein Streit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Ein ehemaliger Geschäftsführer hatte Schulden bei seiner früheren Firma, die inzwischen insolvent war. Er erkannte die Forderung vor Gericht sofort an, weigerte sich aber, die Prozesskosten zu tragen. Seine Begründung: Er habe keinen Anlass für die Klage gegeben. Das Oberlandesgericht musste am 07.07.2022 (Az. 12 W 15/22) entscheiden, ob bloße Zahlungsschwierigkeiten und eine Bitte um Fristverlängerung ausreichen, um die Kostenlast auf den Kläger abzuwälzen.

Der gescheiterte Vergleich: 50.000 Euro statt 200.000 Euro

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist klassisch. Ein Insolvenzverwalter forderte von einem ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatz für die GmbH. Die ursprüngliche Forderung belief sich auf exakt 201.532,33 Euro. Um einen langwierigen Prozess zu vermeiden, schlossen die beiden Parteien Ende September 2021 einen Vergleich. Der Deal war für den Ex-Manager attraktiv: Er erkannte die hohe Schuld an, musste aber zur Bereinigung der Angelegenheit lediglich einen Betrag von 50.000 Euro zahlen. Die Bedingung war jedoch hart: Das Geld musste bis zum 31.12.2021 auf dem Konto des Insolvenzverwalters eingehen. Sollte der Manager diese Frist verpassen, würde sich der zu zahlende Betrag automatisch auf 60.000 Euro erhöhen. Dieser erhöhte Betrag wäre dann sofort fällig und zu verzinsen. Zusätzlich verpflichtete sich der Schuldner, an der Verwertung von zwei Lebensversicherungen mitzuwirken, die eigentlich seiner Altersvorsorge dienten. Beide Parteien kündigten die Versicherungen, um die Rückkaufswerte nutzen zu können. Doch hier lag das erste Problem: Da der Geschäftsführer in einem laufenden Scheidungsverfahren steckte, blockierten die Versicherer die Auszahlung, bis der Versorgungsausgleich geklärt war.

Die Eskalation im Januar

Der Stichtag 31.12.2021 verstrich….


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