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Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers: Begünstigung des Betriebsrats und Tantieme

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Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers beendete nach 27 Jahren abrupt die Karriere eines Managers, dem die Begünstigung von einem Betriebsrat durch systematische Gehaltsexzesse vorgeworfen wird. Fraglich bleibt, ob der Anspruch auf eine Tantieme trotz dieser massiven Vorwürfe bestehen bleibt oder die Zwei-Wochen-Frist für eine Kündigung dem Arbeitgeber zum Verhängnis wird. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 U 15/24

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 20.11.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 15/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren um Kündigung und Gehaltszahlungen
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht

Geschäftsführer verliert Job wegen Begünstigung von Betriebsräten, erhält aber seine vereinbarte Prämie für das Vorjahr.

  • Er genehmigte Betriebsräten unberechtigte Gehaltserhöhungen und verletzte damit seine gesetzlichen Überwachungspflichten
  • Die zweiwöchige Kündigungsfrist begann erst, als der Aufsichtsrat die fertigen Ermittlungsberichte prüfen konnte
  • Formfehler bei der Einladung waren unerheblich, da alle Aufsichtsratsmitglieder an der Sitzung teilnahmen
  • Das Unternehmen muss die Prämie zahlen, da Schadensersatzansprüche gegen den Kläger nicht fällig waren
  • Frühere Entlastungen verhindern keine Kündigung bei erst später entdeckten, schwerwiegenden Pflichtverletzungen

Wer trägt das Risiko bei einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers?

Ein Spitzenmanager, der seit fast drei Jahrzehnten im Unternehmen tätig ist, verliert von einem Tag auf den anderen seinen Posten. Der Vorwurf wiegt schwer: Er soll gemeinsam mit einem Kollegen systematisch Mitglieder des Betriebsrats durch überhöhte Gehälter und Zulagen „gekauft“ oder zumindest unzulässig begünstigt haben. Es folgte der Rauswurf per außerordentlicher Kündigung. Doch der geschasste Chef wehrte sich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Er forderte nicht nur seinen Job zurück, sondern auch die Auszahlung einer üppigen Jahresprämie. Der Fall liefert einen tiefen Einblick in die internen Machtmechanismen deutscher Konzerne und zeigt, wie schmal der Grat zwischen kooperativer Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und strafbarer Begünstigung ist. Das Urteil vom 20.11.2025 (Az. 5 U 15/24) verdeutlicht zudem, welche strengen Anforderungen an interne Ermittlungen und die Einhaltung von Fristen gestellt werden.

Der Fall: Ein Absturz nach 27 Jahren

Die Karriere des betroffenen Managers schien makellos. Seit Dezember 1994 arbeitete er für das Unternehmen, seit April 2014 lenkte er als Geschäftsführer die Geschicke der Firma. Sein Verantwortungsbereich war riesig: Qualitätsmanagement, Rechnungswesen, Vertrieb, technischer Betrieb und Datenschutz gehörten zu seinen Ressorts. Brisant wurde es jedoch durch eine zeitlich befristete Zuständigkeit für das Personalwesen, die er kurzzeitig von April 2014 bis Frühjahr 2015 und nochmals im Winter 2021/2022 innehatte. Im Herbst 2021 erreichten anonyme Hinweise die Konzernleitung. Der Inhalt war explosiv: Die Geschäftsführung soll gezielt bestimmte Arbeitnehmervertreter finanziell begünstigt haben. Das Unternehmen reagierte und schaltete zunächst die interne Konzernrevision ein. Als diese den Sumpf nicht trockenlegen konnte, beauftragte der Aufsichtsrat am 01.02.2022 die spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei B mit einer umfassenden Untersuchung. Die Ergebnisse der externen Ermittler waren verheerend. Am 07.03….


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