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Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Unfall: Wann die Versicherung voll zahlt

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Die Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Unfall forderte eine gehbehinderte Frau aus Wittenberg, nachdem ihre Versicherung die Rechnung unter Verweis auf abstrakte Markttabellen massiv gekürzt hatte. In der Provinz stellt sich die Frage, ob theoretische Preislisten schwerer wiegen als ein notwendiger Mietwagen für eine gehbehinderte Person in einer ländlichen Region. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 8 C 245/23 (IV)

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Wittenberg
  • Datum: 27.11.2023
  • Aktenzeichen: 8 C 245/23 (IV)
  • Verfahren: Schriftliches Verfahren um Mietwagenkosten
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Mietwagenkosten voll zahlen trotz Berufung auf pauschale Preislisten oder Internetangebote.

  • Pauschale Preislisten bilden lokale Marktverhältnisse in ländlichen Regionen oft nicht ausreichend ab
  • Gerichte berücksichtigen bei der Kostenprüfung die persönliche Gehbehinderung der verunglückten Person
  • Spätere Internetangebote sind ungültig bei fehlender zeitlicher Übereinstimmung oder mangelnder lokaler Verfügbarkeit
  • Anmietung beim reparierenden Autohaus ist im ländlichen Raum zulässig und wirtschaftlich nachvollziehbar

Wer trägt die Mietwagenkosten nach einem Unfall?

Ein Verkehrsunfall bringt oft nicht nur Blechschäden, sondern auch organisatorischen Ärger mit sich. Wer auf sein Fahrzeug angewiesen ist, benötigt für die Dauer der Reparatur einen Ersatzwagen. Doch genau hier entzündet sich häufig Streit zwischen der geschädigten Person und der gegnerischen Haftpflichtversicherung. So erging es einer Autofahrerin aus der Region Wittenberg. Nach einem unverschuldeten Unfall mietete sie ein Ersatzfahrzeug an, doch die Versicherung des Unfallverursachers weigerte sich, die Rechnung in voller Höhe zu begleichen. Der Versicherer verwies auf theoretische Marktlisten und günstigere Internetangebote. Das Amtsgericht Wittenberg musste in seinem Urteil vom 27.11.2023 (Az. 8 C 245/23 (IV)) klären, ob pauschale Listenwerte die reale Situation vor Ort in einer ländlichen Region schlagen. Der Fall begann am 13. Februar 2023 auf der Bundesstraße 187 in Richtung Wittenberg. Das Auto der Frau wurde bei einem Zusammenstoß beschädigt. Die Schuldfrage war eindeutig: Die Gegenseite haftete zu 100 Prozent. Da die Geschädigte gehbehindert ist und auch für kurze Strecken dringend mobil bleiben musste, beauftragte sie ihr vertrautes Autohaus nicht nur mit der Reparatur, sondern mietete dort direkt einen Ersatzwagen an. Für die Mietdauer von 15 Tagen stellte das Autohaus insgesamt 1.553,59 Euro in Rechnung. Die gegnerische Versicherung überwies jedoch lediglich 957,96 Euro und kürzte die Erstattung damit um fast 600 Euro. Die Autofahrerin wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

Welche Gesetze regeln den Anspruch auf einen Mietwagen?

Die rechtliche Basis für die Erstattung von Mietwagenkosten findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 823 BGB in Verbindung mit dem § 3 Pflichtversicherungsgesetz hat ein Unfallopfer Anspruch auf Schadensersatz. Der Grundsatz der sogenannten Naturalrestitution (§ 249 BGB) besagt, dass der Schädiger den Zustand herstellen muss, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Dazu gehört auch die Mobilität während der Reparaturzeit. Allerdings gilt dieser Anspruch nicht grenzenlos. Das Gesetz schreibt dem Geschädigten eine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) vor….


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