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Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber: Verbot von Sanktionen

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Eine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber stand in Goch im Raum, nachdem die Geschäftsführung bei Sitzungsteilnahme mit Lohnkürzungen drohte und Anwälten kurzerhand den Zutritt verwehrte. Trotz Verweis auf den Infektionsschutz weckte die Androhung einer Abmahnung Zweifel, ob Chefs die Erforderlichkeit von Sitzungen eigenmächtig bewerten und sanktionieren dürfen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 12 TaBV 18/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 30.08.2023
  • Aktenzeichen: 12 TaBV 18/23
  • Verfahren: Beschlussverfahren zur Behinderung der Betriebsratsarbeit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht

Arbeitgeber dürfen Betriebsratsmitglieder nicht durch Abmahnungen oder Lohnkürzungen von angekündigten Sitzungen fernhalten.

  • Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen ist eine gesetzliche Pflicht für alle gewählten Mitglieder.
  • Chefs müssen externen Beratern und Gewerkschaftsvertretern nach einem Beschluss den Zutritt erlauben.
  • Firmenleitungen dürfen nicht eigenmächtig entscheiden, ob eine Betriebsratssitzung wirklich notwendig ist.
  • Bei offensichtlich unzulässigen Sitzungen müssen Arbeitgeber den Rechtsweg über ein Gericht wählen.
  • Das Gericht droht der Firma bei Verstößen ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro an.

Darf der Arbeitgeber den Zutritt zum Betriebsgelände verweigern?

Es herrschte Eiszeit in der Kartoffelverarbeitung am Niederrhein. An einem kühlen Oktobermorgen im Jahr 2022 eskalierte ein Konflikt, der symptomatisch für das zerrüttete Verhältnis zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaftsvertretung stand. Ein Geschäftsführer, der sich körperlich in den Weg stellte, ausgesperrte Rechtsanwälte und die Androhung massiver Gehaltskürzungen prägten das Bild. Im Zentrum des Streits stand ein Lebensmittelunternehmen aus Goch mit rund 160 Beschäftigten. Die Geschäftsführung versuchte mit harten Bandagen, eine außerplanmäßige Sitzung des siebenköpfigen Betriebsrats zu verhindern. Dabei berief sich das Management auf das Hausrecht und vorgeschobene Infektionsschutzgründe, um externen Beratern den Zutritt zu verwehren. Gleichzeitig drohte die Firmenleitung den eigenen Mitarbeitern mit Abmahnungen und Lohnabzug, sollten sie es wagen, den Arbeitsplatz für die Sitzung zu verlassen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste in diesem aufgeladenen Verfahren (Az. 12 TaBV 18/23) klären, wo die rote Linie für einen Arbeitgeber verläuft. Die Richter am 12. Senat setzten mit ihrem Beschluss vom 30.08.2023 ein deutliches Stoppschild gegen die eigenmächtige Behinderung der Betriebsratsarbeit. Sie stellten klar: Ein Unternehmen darf nicht den Sheriff spielen und Sitzungen durch finanzielle Drohungen verhindern, selbst wenn es Zweifel an der Notwendigkeit des Termins hat.

Welche Gesetze schützen die Betriebsratsarbeit vor Behinderung?

Um die Tragweite dieses Urteils zu verstehen, ist ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) notwendig. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine effektive Interessenvertretung nur möglich ist, wenn die Mitglieder des Gremiums frei von Angst vor Repressalien agieren können. Das zentrale Schutzschild ist hierbei § 78 Satz 1 BetrVG. Diese Norm verbietet es der Arbeitgeberseite, die Tätigkeit des Betriebsrats zu stören oder zu behindern. Unter einer Behinderung verstehen Juristen jede Handlung, die die Arbeit der Arbeitnehmervertreter erschwert, verzögert oder unmöglich macht….


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