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Tariferhöhung in der Freistellungsphase: Besteht ein Anspruch auf mehr Geld?

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Eine erfahrene Betriebsratsassistentin eines Verkehrsunternehmens verlangt eine Tariferhöhung in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit, obwohl sie sich bereits im Ruhemodus des Blockmodells befindet. Ein veralteter Tarifvertrag von 1999 und die rätselhafte Spiegelbild-Theorie in der Altersteilzeit entscheiden nun darüber, ob ihr Entgelt ohne aktive Arbeit dynamisch mitwachsen muss. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 5 Sa 200/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 15.06.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 200/22
  • Verfahren: Berufungsprozess um Gehaltsnachzahlung bei Altersteilzeit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten keine Tariferhöhungen, die erst während der Freistellungsphase gelten.

  • Die Vergütung in der Freistellung basiert allein auf dem Lohn der aktiven Arbeitsphase.
  • Das Gericht sieht das Gehalt als zeitversetzte Bezahlung für die bereits geleistete Arbeit an.
  • Verträge dürfen spätere Lohnsteigerungen ausschließen, wenn der Arbeitgeber das zuvor erarbeitete Guthaben auszahlt.
  • Alte Verträge ohne Verlängerungsklausel bieten keine Grundlage für automatische Lohnanpassungen in der Zukunft.

Wer profitiert von einer Tariferhöhung in der Freistellungsphase?

Es ist der Traum vieler langjähriger Beschäftigter: Ein sanfter Ausstieg aus dem Berufsleben über die Altersteilzeit. Besonders beliebt ist dabei das sogenannte Blockmodell. Hierbei arbeitet der Angestellte in der ersten Hälfte der Zeit voll weiter, erhält aber weniger Gehalt. Das „gesparte“ Geld wird angespart, damit er in der zweiten Hälfte – der Freistellungsphase – bei fortlaufendem Gehalt zu Hause bleiben kann. Doch was passiert, wenn genau in dieser Phase, in der der Mitarbeiter auf dem Sofa sitzt und nicht mehr im Büro erscheint, die Löhne für die aktive Belegschaft steigen? Genau diese Frage beschäftigte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Eine langjährige Assistentin des Gesamtbetriebsrats fühlte sich benachteiligt. Während ihre ehemaligen Kollegen im Büro durch neue Tarifabschlüsse mehr Geld auf dem Konto hatten, blieb ihr Gehalt in der Freistellungsphase starr. Sie forderte eine Dynamisierung des Entgelts in der Altersteilzeit. Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex das Zusammenspiel zwischen Arbeitsvertrag, Tarifrecht und der Logik des Ansparens im Blockmodell ist. Die Entscheidung des Gerichts ist wegweisend für die Frage, ob Altersteilzeitler wie aktive Vollzeitkräfte behandelt werden müssen oder ob für sie eigene Regeln der „Vergangenheitsbewältigung“ gelten.

Welche Gesetze regeln die Altersteilzeit im Blockmodell?

Um den Streit zwischen der Assistentin und ihrem Arbeitgeber zu verstehen, muss man die Mechanik der Altersteilzeit im Blockmodell durchdringen. Die Grundidee ist ein Tausch von Zeit gegen Geld über eine lange Strecke.

Das Prinzip der Vorleistung

In der sogenannten Arbeitsphase arbeitet der Beschäftigte in Vollzeit (oder seiner bisherigen Teilzeitquote), bekommt aber nur das Altersteilzeitentgelt ausgezahlt. Dieses beträgt oft 50 Prozent des bisherigen Bruttos, zuzüglich der gesetzlich oder tariflich vorgeschriebenen Aufstockungsbeträge. Die andere Hälfte des Gehalts, die der Arbeitgeber einbehält, wandert in ein sogenanntes Wertguthaben. Rechtlich gesehen tritt der Arbeitnehmer in Vorleistung….


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