Eine sächsische Stiftung beantragte die Statusfeststellung für einen Projektkoordinator, nachdem sie den Experten für ein bundesgefördertes Bildungsprojekt per Werkvertrag unter Vertrag genommen hatte. Trotz seiner Tätigkeit für diverse andere Auftraggeber und völliger Weisungsfreiheit blieb die Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung bei der Durchführung des Förderprojekts bis zuletzt ungewiss. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: L 9 BA 22/18
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sächsisches Landessozialgericht
- Datum: 22.05.2023
- Aktenzeichen: L 9 BA 22/18
- Verfahren: Klage zum Arbeitsstatus
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht
Projektkoordinator arbeitet selbstständig bei freier Gestaltung von Arbeitsort und Zeit ohne fachliche Weisungen.
- Koordinator bestimmt Arbeitszeit sowie Arbeitsort eigenständig und nutzt eigene Arbeitsmittel
- Der Auftraggeber prüft nur Projektergebnisse und erteilt keine laufenden fachlichen Weisungen
- Der Projektkoordinator arbeitet für mehrere Auftraggeber und trägt ein eigenes unternehmerisches Risiko
- Feste Pauschalzahlungen sprechen bei freien Experten nicht automatisch gegen eine Selbstständigkeit
Wer trägt das Risiko bei einer Statusfeststellung für einen Projektkoordinator?
Eine gemeinnützige Stiftung aus Sachsen stand vor einer existenzbedrohenden Frage, die viele Non-Profit-Organisationen und Wirtschaftsunternehmen gleichermaßen betrifft: Wann ist ein freier Mitarbeiter tatsächlich selbstständig, und wann liegt eine verdeckte Anstellung vor? Im konkreten Fall ging es um Statusfeststellung für einen Projektkoordinator, der über Jahre hinweg ein wichtiges Förderprojekt betreute. Die Deutsche Rentenversicherung sah in der Zusammenarbeit ein klassisches Arbeitsverhältnis und forderte Beiträge. Das Sächsische Landessozialgericht musste in zweiter Instanz klären, ob die Zusammenarbeit tatsächlich als abhängige Beschäftigung zu werten war oder ob die Parteien zu Recht einen Werkvertrag geschlossen hatten. Der Fall begann im November 2013. Eine rechtsfähige Stiftung mit Sitz in A…, die sich der Förderung außerschulischer Bildungsmaßnahmen verschrieben hatte, erhielt Fördermittel aus dem Programm „Kultur macht stark“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Um die anspruchsvollen Aufgaben der Projektsteuerung zu bewältigen, suchte die Stiftung externen Sachverstand. Sie fand ihn in einem 1981 geborenen Diplomverwaltungswissenschaftler. Die Stiftung und der Experte schlossen am 15. November 2013 einen Vertrag. Der Titel lautete unmissverständlich auf „Werkvertrag als Projektkoordinator“. Die Aufgaben waren vielfältig: Der Mann sollte die administrative Durchführung des Projekts übernehmen, Anträge formulieren, Treffen moderieren, die Pressearbeit steuern und Netzwerke knüpfen. Das Honorar wurde als Jahrespauschale vereinbart, die ab 2014 bei 7.000 Euro lag und in monatlichen Abschlägen ausgezahlt wurde. Jahre später, als das ursprüngliche Förderprogramm ausgelaufen war und der Koordinator weiterhin für die Stiftung tätig war, wollten beide Parteien Rechtssicherheit schaffen. Sie leiteten am 16. August 2016 ein Anfrageverfahren bei der Rentenversicherung ein. Das Ziel: Die offizielle Bestätigung, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht. Doch die Behörde entschied anders. Mit einem Bescheid vom 11. Januar 2017 stellte die Rentenversicherung fest, dass der Projektkoordinator abhängig beschäftigt sei….