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Entschädigung wegen Diskriminierung: Wann Scheinbewerber keinen Anspruch haben

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Mann fordert von einem Heizungsunternehmen eine Entschädigung wegen einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung, weil der Betrieb eine Bürostelle auf eBay-Kleinanzeigen ausschließlich für Frauen ausschrieb. Die gezielte Provokation einer schnellen Ablehnung per Chat-Nachricht ohne jede Unterlage wirft die brisante Frage nach einer rechtsmissbräuchlichen Scheinbewerbung auf. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 9 Sa 538/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 23.08.2023
  • Aktenzeichen: 9 Sa 538/22
  • Verfahren: Berufung über Entschädigung wegen Diskriminierung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilrecht

Bewerber erhalten keine Entschädigung für Diskriminierung, wenn sie eine Ablehnung durch den Arbeitgeber absichtlich provozieren.

  • Das Gericht wertet die Bewerbung als Rechtsmissbrauch ohne echte Absicht auf den Job
  • Der Kläger betonte sein männliches Geschlecht auffällig stark, um eine Absage zu erzwingen
  • Fehlende Zeugnisse und lückenhafte Informationen sprechen gegen ein ernsthaftes Interesse an der Stelle
  • Spätere Einladungen zu Gesprächen ändern nichts an der bereits festgestellten fehlenden Ernsthaftigkeit
  • Wer nur Geld einklagen will statt zu arbeiten, verliert sein Recht auf Entschädigung

Wer bekommt eine Entschädigung wegen einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung?

Der Fall beginnt unscheinbar auf einer digitalen Plattform für Kleinanzeigen. Ein Heizungsunternehmen aus Nordrhein-Westfalen suchte im Sommer 2021 Verstärkung für das Büro. Der Inhaber schaltete eine Anzeige bei eBay‑Kleinanzeigen und suchte wörtlich nach einer „pfiffigen Büromanagerin/Sekretärin“. Diese Formulierung, die sich sprachlich eindeutig nur an Frauen richtete, wurde zum Auslöser eines langen Rechtsstreits, der durch drei Instanzen bis zum Landesarbeitsgericht Hamm führte. Ein 1994 geborener Industriekaufmann entdeckte diese Annonce. Er bewarb sich am 3. August 2021 über die Chatfunktion der App. Seine Nachricht war kurz, enthielt keinen Lebenslauf und endete mit einer provokanten Frage nach dem gewünschten Geschlecht. Der Inhaber des Handwerksbetriebs reagierte prompt und lehnte den Mann noch am selben Tag ab – mit der Begründung, man wolle die Stelle tatsächlich ausschließlich mit einer Frau besetzen. Was folgte, war eine juristische Auseinandersetzung um die Frage, wo der Schutz vor Diskriminierung endet und wo der Rechtsmissbrauch beginnt. Der abgewiesene Bewerber forderte eine Entschädigung von bis zu 3.600 Euro. Er berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber hingegen witterte eine Falle: Er hielt die Bewerbung für ein reines Scheingeschäft, das nur darauf abzielte, Kasse zu machen. Das Landesarbeitsgericht Hamm musste in seinem Urteil vom 23.08.2023 (Az. 9 Sa 538/22) entscheiden, ob der offensichtliche Formfehler in der Stellenausschreibung dem Mann automatisch Geld einbringt, oder ob sein Verhalten als treuwidrig einzustufen ist. Die Richter fällten ein wegweisendes Urteil zur Abwehr von einer Scheinbewerbung und stärkten die Position von Arbeitgebern, die sich mit systematischen AGG-Klagewellen konfrontiert sehen.

Die Vorgeschichte vor dem Arbeitsgericht

Der Streit hatte bereits eine prozessuale Ehrenrunde gedreht. Der Industriekaufmann erhob ursprünglich am 11. Oktober 2021 Klage beim Arbeitsgericht Hagen. Zum ersten Gütetermin erschien er jedoch nicht. Dies führte zu einem sogenannten Versäumnisurteil am 29.11….


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