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Bindung an die medizinische Stornoberatung: Wann die Versicherung zahlen muss

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Eine Versicherte vertraute auf die Bindung an die medizinische Stornoberatung und folgte der Empfehlung zur unverzüglichen Stornierung ihrer Reise wegen einer unerwarteten Morbus-Basedow-Erkrankung. Später verweigerte das Unternehmen die Erstattung der Stornokosten mit der Begründung, die Kundin hätte den Urlaub wegen ihrer medizinischen Vorgeschichte niemals buchen dürfen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 122 C 7243/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 16.02.2023
  • Aktenzeichen: 122 C 7243/22
  • Verfahren: Endurteil
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Versicherung muss Reisekosten erstatten, wenn ihre medizinische Hotline zur Stornierung geraten hat.

  • Die Versicherung darf ihre Zusage nicht nachträglich zum Nachteil des Kunden ändern.
  • Kunden dürfen auf die ärztliche Aussage der medizinischen Hotline der Versicherung vertrauen.
  • Verlangt die Versicherung eine sofortige Stornierung, muss sie auch für Kosten einstehen.
  • Berater am Telefon gelten als Helfer der Versicherung und binden diese rechtlich.
  • Die Versicherung darf die Zahlung nicht mit Verweis auf das Kleingedruckte verweigern.

Ist eine Versicherung an die Auskunft ihrer eigenen medizinischen Stornoberatung gebunden?

Viele Reisende kennen das Dilemma: Kurz vor dem langersehnten Urlaub treten plötzlich körperliche Beschwerden auf. Ist man krank genug, um die Reise abzusagen? Deckt die Versicherung den Rücktritt ab oder bleibt man auf den Kosten sitzen? Um diese Unsicherheit zu beseitigen, bieten viele Versicherungsunternehmen eine sogenannte „Medizinische Stornoberatung“ an. Doch was passiert, wenn die Ärzte am Telefon zur sofortigen Stornierung raten, die Schadensabteilung der Versicherung die Zahlung später aber verweigert? Genau dieser Frage widmete sich das Amtsgericht München in einem bemerkenswerten Urteil vom 16.02.2023 (Az. 122 C 7243/22). Der Fall zeigt deutlich, dass sich Versicherer nicht hinter kleingedruckten Klauseln verstecken können, wenn sie zuvor durch ihre eigenen Serviceangebote ein konkretes Vertrauen bei den Kunden geweckt haben.

Welche Rolle spielt die medizinische Stornoberatung im Versicherungsvertrag?

Bevor wir in die Details des konkreten Falls eintauchen, lohnt sich ein Blick auf die rechtliche Konstruktion solcher Beratungsangebote. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vieler Reiserücktrittsversicherungen findet sich ein spezieller Service, oft als „Service-Plus“ oder ähnlich bezeichnet. Das Ziel dieses Angebots ist vordergründig die Risikominimierung – und zwar für beide Seiten. Für die versicherte Person ist es oft schwer einzuschätzen, ob eine Krankheit schwerwiegend genug für einen versicherten Rücktritt ist. Wartet sie zu lange mit der Absage, steigen die Stornokosten, die der Reiseveranstalter berechnet. Storniert sie zu früh und wäre bis zum Reiseantritt wieder gesund gewesen, zahlt die Versicherung oft nicht, da die Reise zumutbar gewesen wäre. Hier greift die medizinische Stornoberatung ein. Sie soll, so das Versprechen in vielen Policen, eine „richtige Empfehlung“ geben. Rechtlich brisant wird es jedoch, wenn die telefonische Beratung und die spätere schriftliche Leistungsprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Genau hier setzt das Münchner Urteil an.

Warum verweigerte das Versicherungsunternehmen die Erstattung der Stornokosten?…


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