Ein Lagerarbeiter forderte nach 14 Monaten Streit sein Gehalt zurück, doch sein früherer Arbeitgeber konterte mit einem harten Instrument: der Auskunftsanspruch beim Annahmeverzugslohn. Plötzlich hing die hohe Nachzahlung allein davon ab, ob der Mann zur Auskunft über eigeninitiativ unternommene Bewerbungen gezwungen werden kann. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 8 Sa 793/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 27.04.2023
- Aktenzeichen: 8 Sa 793/22
- Verfahren: Berufung zur Auskunftspflicht bei Annahmeverzug
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht
Arbeitnehmer müssen nur Infos über Jobvorschläge vom Amt teilen, nicht über eigene private Bewerbungsbemühungen.
- Arbeitnehmer erfüllt Auskunftspflicht über Lohn durch Vorlage eines Arbeitslosengeldbescheids
- Arbeitgeber darf Details zu Jobvorschlägen von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter verlangen
- Es gibt keine allgemeine Pflicht zur Offenlegung aller privaten Bewerbungen und Absagen
- Arbeitgeber müssen zuerst konkrete freie Stellen nennen, bevor Arbeitnehmer reagieren müssen
- Sozialrechtliche Mitwirkungspflichten gelten nicht automatisch für das private Verhältnis zum Arbeitgeber
Wie weit reicht der Auskunftsanspruch beim Annahmeverzugslohn?
Ein Lagerarbeiter verliert seinen Job, gewinnt den Kündigungsschutzprozess und fordert seinen entgangenen Lohn. Doch das Unternehmen weigert sich zu zahlen und verlangt im Gegenzug eine lückenlose Dokumentation sämtlicher Bewerbungsbemühungen der letzten Jahre. Dieser Konflikt vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 27.04.2023, Az. 8 Sa 793/22) beleuchtet ein zentrales Spannungsfeld im Arbeitsrecht: Wie gläsern muss sich ein zu Unrecht gekündigter Mitarbeiter machen, um an sein Geld zu kommen? Der Fall zeigt exemplarisch, wie Arbeitgeber versuchen, Zahlungsansprüche durch massive Auskunftsverlangen zu torpedieren, und wo die Justiz diesem Vorgehen Grenzen setzt. Es geht um viel Geld, taktische Prozessführung und die Frage, was unter „böswilligem Unterlassen“ von Arbeit zu verstehen ist.
Was regelt das Gesetz zum Annahmeverzug und zur Anrechnung?
Um den Streit zwischen dem Lageristen und der Firma zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtliche Mechanik nach einer unwirksamen Kündigung notwendig. Wenn ein Arbeitsgericht feststellt, dass eine Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitgeber muss den Lohn für die Zeit nachzahlen, in der der Mitarbeiter nicht arbeiten durfte, obwohl er wollte. Dies nennt man Annahmeverzugslohn. Doch der Gesetzgeber schützt nicht nur den Arbeitnehmer. Er verlangt auch, dass dieser sich nicht auf der faulen Haut ausruht. Gemäß § 11 Nr. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss sich der Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
Die Beweisnot des Arbeitgebers
Das Problem in der Praxis: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Mitarbeiter „böswillig“ untätig war. Da das Unternehmen aber nicht weiß, was der Ex-Angestellte den ganzen Tag treibt, hat die Rechtsprechung dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch zugestanden. Dieser Anspruch basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Doch wie weit dieser Anspruch reicht, ist oft Gegenstand erbitterter juristischer Scharmützel….