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Auskunft über die Mitarbeiter-Namen: Wann der Arbeitgeber sie nennen muss

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Ein Kunde in Baden-Baden verlangte die Auskunft über die Mitarbeiter-Namen, nachdem Angestellte seine privaten Rechnungsfotos eigenmächtig in WhatsApp-Gruppen geteilt hatten, um eine Rückzahlung zu erzwingen. Dabei blieb unklar, ob das Auskunftsrecht auch dann greift, wenn das Personal die Kundendaten auf privaten Handys und gegen jede ausdrückliche Anweisung nutzt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 S 13/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Baden-Baden
  • Datum: 24.08.2023
  • Aktenzeichen: 3 S 13/23
  • Verfahren: Berufungsprozess um Datenauskunft und private Datennutzung
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht

Händler müssen Namen von Mitarbeitern nennen, die Kundendaten privat nutzen, und diese Nutzung künftig verbieten.

  • Kunden erhalten Namen von Mitarbeitern, die ihre Daten ohne Erlaubnis privat nutzen
  • Mitarbeiter zählen als Datenempfänger, sobald sie Kundeninfos auf privaten Handys speichern
  • Firmen müssen die Speicherung von Kundendaten auf privaten Geräten der Belegschaft verbieten
  • Arbeitgeber müssen dieses Verbot notfalls mit arbeitsrechtlichen Mitteln wie Abmahnungen durchsetzen
  • Das Recht auf Auskunft bleibt bestehen, auch wenn Kunden zusätzlich andere Ziele verfolgen

Wer muss Auskunft über die Mitarbeiter-Namen geben?

Der Einkauf eines Fernsehers sollte eigentlich ein erfreuliches Ereignis sein. Doch für eine Kundin aus Baden-Baden entwickelte sich der Besuch in einem Elektronikmarkt zu einem juristischen Marathon, der schließlich grundsätzliche Fragen des Datenschutzes aufwarf. Es ging nicht nur um eine falsche Abrechnung an der Kasse, sondern um die Privatsphäre, die Nutzung von WhatsApp auf privaten Handys durch Angestellte und die Frage: Muss der Arbeitgeber die Namen seiner Mitarbeiter verraten, wenn diese Kundendaten eigenmächtig nutzen? Das Landgericht Baden-Baden fällte am 24. August 2023 ein wegweisendes Urteil (Az. 3 S 13/23). Es stärkte die Rechte von Verbrauchern massiv und setzte engen Grenzen für den pragmatischen, aber datenschutzrechtlich riskanten „Dienstweg“ über private Messenger-Dienste. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell gut gemeinte Eigeninitiative von Mitarbeitern zur Haftungsfalle für das gesamte Unternehmen werden kann.

Der Auslöser: Ein Fehler an der Kasse

Die Geschichte begann am 20. Juni 2022. Die Kundin erwarb in einer Filiale des beklagten Elektronikhandels ein Fernsehgerät für 269 Euro sowie eine Wandhalterung für 59 Euro. Wenige Tage später, am 25. Juni, entschied sich die Käuferin, die Wandhalterung zurückzugeben. Hier passierte dem Kassenpersonal ein folgenschwerer Fehler: Statt der 59 Euro für die Halterung erstattete die Mitarbeiterin versehentlich den Preis des Fernsehers – also 269 Euro. Die Kundin erhielt das Geld bar ausgezahlt und verließ das Geschäft mit einem zu Unrecht erhaltenen Überschuss von 210 Euro. Als der Fehler im Kassenabschluss auffiel, versuchte das Team der Filiale hektisch, den Schaden zu begrenzen. Da die Kundendaten – Name und Anschrift – im System hinterlegt waren, begann eine unkonventionelle Jagd nach der Rückzahlung.

Die digitale Grenzüberschreitung

Anstatt den offiziellen Postweg zu wählen oder auf eine zentral gespeicherte Telefonnummer zurückzugreifen, griffen die Angestellten zur digitalen Selbsthilfe. Eine Mitarbeiterin suchte die Kundin auf Facebook und kontaktierte sie noch am selben Tag über ihren privaten Facebook-Messenger-Account….


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