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Ausfallhonorar in einer Physiotherapiepraxis: Wer zahlt bei einer Terminabsage?

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Ein Ausfallhonorar in einer Physiotherapiepraxis forderte ein Behandler, nachdem sein Patient unentschuldigt bei mehreren fest vereinbarten Terminen fehlte. Doch trotz der unterschriebenen 24-Stunden-Absagefrist könnte die kurzfristige Kündigung von einem Behandlungsvertrag die sicher geglaubte Entschädigung plötzlich hinfällig machen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 37 C 120/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
  • Datum: 04.08.2023
  • Aktenzeichen: 37 C 120/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Ausfallhonorar einer Physiotherapiepraxis
  • Rechtsbereiche: Medizinrecht, AGB-Recht

Patienten müssen für versäumte Behandlungen zahlen, außer sie kündigen vorher oder Praxis-Regeln sind unklar.

  • Unangekündigtes Fehlen verpflichtet Patienten zur vollen Bezahlung der reservierten Behandlungszeit
  • Praxis-Regeln zu kurzfristigen Absagen sind ohne Möglichkeit zum Gegenbeweis rechtlich ungültig
  • Widersprüchliche Formulierungen in Verträgen oder auf Terminzetteln gehen immer zulasten der Praxis
  • Die Aussage „Behandlung bringt nichts“ gilt als sofortige Beendigung des gesamten Vertrags

Wer zahlt das Ausfallhonorar in einer Physiotherapiepraxis?

In vielen Wartezimmern und an den Rezeptionen von therapeutischen Praxen hängen sie: Schilder, die Patienten darauf hinweisen, dass nicht rechtzeitig abgesagte Termine privat in Rechnung gestellt werden. Doch wie verbindlich sind diese Aushänge und die dazugehörigen Klauseln im Behandlungsvertrag wirklich? Das Amtsgericht Düsseldorf musste sich in einem detaillierten Urteil mit genau dieser Frage beschäftigen. Im Zentrum des Streits stand eine Physiotherapiepraxis, die von einer Patientin Geld für drei nicht stattgefundene Termine forderte. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell das vertrauensvolle Verhältnis zwischen einem Therapeuten und einem Patienten in einen juristischen Streit über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Schadenersatzrecht umschlagen kann. Die Ausgangslage war alltäglich: Eine Patientin suchte die Praxis auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung auf. Sie schloss einen Behandlungsvertrag und vereinbarte eine ganze Serie von Terminen. Doch die Behandlung verlief nicht wie geplant. Drei Termine im Herbst 2022 platzten aus unterschiedlichen Gründen. Die Praxisinhaberin verlangte daraufhin eine Vergütung für diese Leerlaufzeiten. Die Patientin weigerte sich zu zahlen. Das Gericht musste nun für jeden einzelnen Termin prüfen, ob der Anspruch zu Recht bestand.

Wann besteht ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung?

Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Normalerweise gilt bei Dienstverträgen der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Wenn ein Physiotherapeut nicht massiert oder keine Übungen anleitet, erhält er kein Geld. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme, die Juristen als Annahmeverzug bezeichnen. Der § 615 Satz 1 BGB regelt diesen Fall. Bietet der Dienstleister seine Arbeitskraft an, aber der Kunde (hier: die Patientin) nimmt diese nicht an, muss der Kunde trotzdem zahlen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Leistungszeit konkret bestimmt war. Das Gesetz spricht hier in § 296 Satz 1 BGB von einer kalendermäßigen Bestimmung. Genau hier liegt die Besonderheit bei physiotherapeutischen Bestellpraxen….


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