Eine Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich besiegelte das Arbeitsende eines Chief Sales Officers mit 18.300 Euro Monatsgehalt. Dennoch forderte der Manager nachträglich die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten. Obwohl der Vertrag eine ordnungsgemäße Abwicklung des beendeten Anstellungsverhältnisses vorsah, blieb fraglich, ob diese Klausel auch sicher geglaubte Spesenansprüche rückwirkend erlöschen lässt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 Sa 44/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 08.08.2023
- Aktenzeichen: 2 Sa 44/23
- Verfahren: Klage auf Reisekostenerstattung nach einem Vergleich
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht
Arbeitnehmer verliert Anspruch auf Reisekosten durch allgemeine Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich.
- Umfassende Klauseln beenden alle bekannten und unbekannten finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
- Die Pflicht zur Abrechnung meint primär den Lohn und keine zusätzlichen Reisekosten
- Anwälte müssen offene Forderungen im Vergleichstext ausdrücklich als Ausnahme festschreiben
- Auch vorvertragliche Kosten verfallen, wenn sie eng mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen
- Ein gerichtlicher Vergleich soll alle Streitigkeiten zwischen den Parteien endgültig beilegen
Was deckt eine Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich wirklich ab?
Ein Handschlag vor Gericht, ein unterschriebenes Papier, und der Streit scheint beendet. Doch für einen hochrangigen Manager endete der Frieden schnell wieder vor dem Richter. Es ging um viel Geld, genauer gesagt um 4.912,74 Euro an offenen Reisekosten, die der ehemalige Vertriebschef von seinem Ex-Arbeitgeber forderte. Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zeigt eindringlich, wie gefährlich Standardformulierungen in gerichtlichen Vergleichen sein können. Wer glaubt, dass eine Pflicht zur „ordnungsgemäßen Abrechnung“ automatisch die Auszahlung aller Spesen garantiert, unterliegt einem teuren Irrtum. Die Richter machten deutlich: Wenn eine umfassende Ausgleichsklausel unterschrieben ist, sind vergessene Forderungen unwiderruflich verloren.
Der Fall: Ein Spitzenverdiener auf dem Abstellgleis
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Chief Sales & Marketing Officer (CSMO), der später als CEO einer Unternehmenssparte fungierte. Der Mann bezog ein stattliches Bruttomonatsgehalt von rund 18.300 Euro. Seine Tätigkeit begann im März 2020 und war geprägt von zahlreichen Dienstreisen im In- und Ausland sowie intensiver Arbeit aus dem Home-Office. Ziel seiner Arbeit war der Aufbau eines globalen Ökosystems für das Unternehmen. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch im Streit. Das Unternehmen kündigte dem Manager kurz vor Weihnachten 2021 zum 31. März 2022. Wie in solchen Positionen üblich, wehrte sich der Betroffene mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Elmshorn. Um einen langen, schmutzigen Prozess zu vermeiden, verhandelten die Anwälte beider Seiten über eine einvernehmliche Trennung. Am 2. März 2022 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sollte einen klaren Schlussstrich unter die Zusammenarbeit ziehen. Doch genau dieser Schlussstrich wurde zum Zankapfel….