In Ingolstadt verlangte eine Käuferin eine Minderung wegen falschem Kilometerstand, da ihr Auto statt der versprochenen 163.000 Kilometer tatsächlich bereits 320.000 Kilometer zurückgelegt hatte. Der Händler verweigerte jede Rückzahlung und berief sich auf einen pauschalen Gewährleistungsausschluss sowie eine nicht angekreuzte Checkbox im Kaufvertrag.
Den vorliegenden Urteilstext lesen: [sc name=“al1″]Urteil Az.: 12 C 109/23[/sc]
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Amtsgericht Ingolstadt
Datum: 15.09.2023
Aktenzeichen: 12 C 109/23
Verfahren: Zivilprozess um Kaufpreisminderung beim Gebrauchtwagenkauf
Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherschutz
Autohändler muss Kaufpreis zurückzahlen wegen deutlich höherer Laufleistung als im Vertrag angegeben.
Gericht wertet die Kilometerangabe im Kaufvertrag als verbindliche Zusage der tatsächlichen Laufleistung
Vage Warnungen vor Tacho-Manipulationen befreien gewerbliche Händler nicht von ihrer Haftungspflicht
Käuferin darf den Preis mindern und erhält zusätzlich ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet
Fehlende Kreuze bei Warnhinweisen im Vertrag machen diese Klauseln rechtlich komplett unwirksam
Kann man den Kaufpreis mindern, wenn der Tacho manipuliert wurde?
Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist Vertrauenssache – besonders wenn es um die Laufleistung geht. Ein niedriger Kilometerstand verspricht ein langes Autoleben und rechtfertigt einen höheren Preis. Doch was geschieht, wenn sich nach der Übergabe herausstellt, dass der Wagen in Wahrheit die doppelte Strecke zurückgelegt hat? Ein Fall vor dem Amtsgericht Ingolstadt zeigt exemplarisch, dass sich gewerbliche Händler nicht hinter Kleingedrucktem verstecken können, wenn die Realität eklatant von den vertraglichen Angaben abweicht.
Ein falsch angegebener […]