Ein französischer Konzern beantragte im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld für einen ausländischen Arbeitgeber, um drei Vertriebsmitarbeiter im deutschen Homeoffice während der Pandemie abzusichern. Trotz jahrelanger deutscher Sozialversicherungsbeiträge kollidierte der Wunsch nach Kurzarbeitergeld ohne einen deutschen Betriebssitz mit den strengen Anforderungen an eine inländische Betriebsabteilung. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: L 10 AL 167/21
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
- Datum: 09.08.2023
- Aktenzeichen: L 10 AL 167/21
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsförderungsrecht
Ausländische Arbeitgeber erhalten kein Kurzarbeitergeld ohne festen Firmensitz oder eigenständige Abteilung in Deutschland.
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt zwingend einen Firmensitz oder eine Abteilung im Inland voraus.
- Bloße Homeoffice-Tätigkeiten und Dienstwagen begründen keine eigenständige Abteilung für den deutschen Markt.
- Die Arbeitsagentur muss Arbeitsausfälle vor Ort prüfen können für den Schutz der Beitragszahler.
- Zentrale Leitung und wichtige Personalentscheidungen müssen für die Förderung direkt in Deutschland liegen.
- Europäische Regeln erlauben diese Beschränkung auf inländische Firmenstandorte zum Schutz der Solidargemeinschaft.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld für einen ausländischen Arbeitgeber?
Die Corona-Pandemie im Jahr 2020 stellte die globalisierte Wirtschaft vor ungeahnte Herausforderungen. Grenzen wurden geschlossen, Lieferketten unterbrochen und Vertriebsmitarbeiter ins Homeoffice geschickt. In dieser chaotischen Phase stellte sich für viele internationale Unternehmen mit Personal in Deutschland eine existenzielle Frage: Greift das deutsche soziale Sicherungssystem auch dann, wenn der Arbeitgeber selbst gar nicht im Land sitzt? Genau dieser Frage musste sich das Bayerische Landessozialgericht widmen. Es ging um Kurzarbeitergeld für einen ausländischen Arbeitgeber, der zwar Mitarbeiter in Deutschland beschäftigte und für diese Sozialversicherungsbeiträge zahlte, aber keine physische Niederlassung unterhielt. Das Urteil vom 09.08.2023 (Az.: L 10 AL 167/21) liefert eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem deutschen Betriebsbegriff, dem Territorialitätsprinzip und den Grenzen der europäischen Solidarität.
Die Ausgangslage: Ein französischer Konzern und drei deutsche Mitarbeiter
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine französische Produktions- und Vertriebsgesellschaft, organisiert als „Société Anonyme“ (SA), mit Sitz in einem französischen Département. Das Unternehmen agierte international, unterhielt aber in Deutschland keine klassische Filiale mit Büroräumen oder einem Firmenschild an der Tür. Dennoch waren drei Arbeitnehmer für die Firma in der Bundesrepublik tätig: Ein „Sales Director Europe“ (M) und zwei „Sales Account Manager“ (E und D). Diese drei Angestellten lebten in Deutschland. Ihre Arbeitsverträge, die zwischen 2010 und 2012 geschlossen worden waren, sahen vor, dass ihre Tätigkeit hauptsächlich in Deutschland, Frankreich und Polen ausgeübt werden sollte. Für alle drei führte das französische Unternehmen ordnungsgemäß Beiträge zur deutschen Sozialversicherung ab. Als Arbeitsort war faktisch das Homeoffice vereinbart; gelegentliche Treffen fanden vor der Pandemie in angemieteten Räumen statt, jedoch nicht in einer dauerhaften eigenen Immobilie des Unternehmens….