Ein Einkaufsleiter in einem Düsseldorfer Handelsunternehmen mit neun Angestellten pochte auf den Kündigungsschutz für einen Whistleblower im Kleinbetrieb, nachdem er firmeninterne Markenrechtsverstöße gemeldet hatte. Die Kündigung wegen eines internen Hinweises steht rechtlich zur Debatte, da der Arbeitgeber den Entlassungsbrief nachweislich schon vor der brisanten Enthüllung verfasst hatte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 3 Sa 377/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 18.04.2023
- Aktenzeichen: 3 Sa 377/22
- Verfahren: Berufungsverfahren über Kündigungsschutz und Provisionsansprüche
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Whistleblowing
Kündigung im Kleinbetrieb bleibt wirksam, weil der Mitarbeiter keinen Zusammenhang zu seiner Whistleblowing-Meldung beweisen konnte.
- Kündigungsschutz gilt nicht in Betrieben mit zehn oder weniger regelmäßigen Mitarbeitern.
- Europäische Whistleblower-Regeln schützen interne Meldungen erst in Firmen ab fünfzig Beschäftigten.
- Mitarbeiter konnte die Rachekündigung wegen seines Hinweises auf Rechtsverstöße nicht belegen.
- Firma bewies einen früheren Entschluss zur Kündigung wegen mangelhafter Leistungen des Lagerleiters.
- Unklare mündliche Absprachen reichen nicht für die Zahlung einer jährlichen Provision aus.
Wann schützt das Gesetz einen Whistleblower vor der Kündigung?
Ein leitender Angestellter deckt vermeintliche Rechtsverstöße in seinem Unternehmen auf. Er informiert die Geschäftsführung über Markenrechtsverletzungen und fehlende Compliance-Strukturen. Wenige Wochen später liegt die Kündigung im Briefkasten. Auf den ersten Blick wirkt der Fall klar: Hier wurde ein unliebsamer Kritiker mundtot gemacht. Doch der Schein kann trügen, und der Teufel steckt im juristischen Detail – insbesondere wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt und die Beweislage komplex ist. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste in einem vielschichtigen Fall entscheiden, ob eine Kündigung als illegale Maßregelung zu werten ist oder ob der Arbeitgeber legitime Gründe für die Trennung hatte. Dabei prallten zwei Welten aufeinander: Der Wunsch nach Schutz für Hinweisgeber (Whistleblower) und die unternehmerische Freiheit in kleinen Firmen. Im Zentrum des Streits standen ein Einkaufs- und Lagerleiter und ein Handelsunternehmen aus der Region Düsseldorf. Der Konflikt eskalierte über den Jahreswechsel 2021/2022 und warf grundlegende Fragen auf: Wann greift das Maßregelungsverbot? Hilft die EU-Whistleblower-Richtlinie auch Arbeitnehmern in Kleinstbetrieben? Und wie präzise muss ein Arbeitgeber formulieren, wenn er Geschäftsdaten von einem privaten Handy zurückfordert?
Der Hintergrund: Streit um Provisionen und Markenrechte
Der betroffene Mitarbeiter war seit dem Jahr 2016 für das Unternehmen tätig. Zuletzt arbeitete er als Einkaufs- und Lagerleiter mit einem Bruttogehalt von 2.500 Euro. Sein Arbeitgeber, ein Betrieb im Bereich Einzel- und Großhandel sowie Import/Export, beschäftigte regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Diese Zahl ist entscheidend, da in solchen Kleinbetrieben der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht greift. Die Stimmung zwischen den Parteien war bereits im Herbst 2021 angespannt. Über den Kurznachrichtendienst „G.“ stritten der Lagerleiter und die Geschäftsführerin über eine mögliche Gewinnbeteiligung….