Die Kostenverteilung bei teilweiser Rücknahme einer Forderung wurde zum Zankapfel, nachdem eine Berliner Justizfachangestellte 36 Monate lang um ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 stritt. Obwohl die Klägerin auf einen Teilbetrag verzichtete, war die Kostenlast bei einer geringfügigen Zuvielforderung keineswegs so eindeutig wie vom Arbeitgeber erwartet. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 12 Sa 2135/19
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 07.07.2023
- Aktenzeichen: 12 Sa 2135/19
- Verfahren: Beschluss über die Kostenverteilung nach Erledigung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht
Arbeitgeber muss alle Prozesskosten tragen, obwohl die Klägerin einen kleinen Teil ihrer Forderung zurückzog.
- Der Arbeitgeber zahlt das höhere Gehalt für fast den gesamten Zeitraum nach.
- Die Angestellte verzichtete lediglich auf das Geld für einen einzigen Monat.
- Dieser kleine Teil macht nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Summe aus.
- Eine geringfügig zu hohe Forderung führt nicht zu einer Teilung der Kosten.
- Das Gericht belastet den Arbeitgeber, weil die Angestellte fast vollständig gewonnen hätte.
Wer zahlt die Kosten nach einer Teilrücknahme der Berufung?
Ein Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht endet nicht immer mit einem klassischen Urteil. Oft verändern sich die Umstände während des laufenden Verfahrens, etwa weil höchstrichterliche Entscheidungen die Rechtslage klären oder eine Partei ihre Ansprüche teilweise aufgibt. Genau eine solche Konstellation musste das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bewerten. Im Kern ging es um eine Justizfachangestellte, die über Jahre hinweg für eine höhere Eingruppierung kämpfte. Als sich abzeichnete, dass sie fast vollständig gewinnen würde, nahm sie die Klage für einen einzigen, streitigen Monat zurück. Der Rest des Streits wurde für erledigt erklärt. Doch wer trägt nun die Kosten für die Anwälte und das Gericht? Muss die Angestellte für den einen zurückgenommenen Monat anteilig zahlen? Das Gericht fällte am 07.07.2023 eine Entscheidung, die tief in die Systematik der Prozesskostenordnung blickt und für Arbeitnehmer eine erfreuliche Nachricht bereithält. Der Fall zeigt exemplarisch, wie prozesstaktische Entscheidungen – wie die Rücknahme eines kleinen Teils der Forderung – die Kostenlast beeinflussen können und warum der Grundsatz „Wer zurückzieht, zahlt“ nicht immer gilt.
Die Ausgangslage: Streit um das richtige Gehalt
Die betroffene Arbeitnehmerin ist seit dem 16. Oktober 2017 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie arbeitet an einem Amtsgericht in einer Serviceeinheit der Strafgeschäftsstelle. Ihre Ausbildung zur Justizfachangestellten hatte sie bereits im Jahr 2012 abgeschlossen. Wie im öffentlichen Dienst üblich, richtet sich ihre Bezahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Hier entzündete sich der Konflikt. Die Frau war der Ansicht, ihre Tätigkeit entspreche den Anforderungen der Entgeltgruppe 9 (bzw. später 9a), einer höheren Stufe als jener, nach der das Land sie bezahlte. Nach einer schriftlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche im August 2018 zog sie vor das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel. Ihr Ziel war die gerichtliche Feststellung, dass das Land verpflichtet sei, ihr seit Februar 2018 das höhere Entgelt zu zahlen und die Differenzbeträge zu verzinsen. In der ersten Instanz scheiterte sie jedoch. Das Arbeitsgericht wies die Klage am 24….