Ein bayerischer Ingenieur forderte vor Gericht über 100.000 Euro Honoraranspruch ohne eine Honorarvereinbarung für die Planung und Überwachung von 25 neu errichteten Wohneinheiten. Trotz der nachweislich erbrachten Arbeit rückte die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung in den Fokus und weckte Zweifel am Honoraranspruch nach der EuGH-Rechtsprechung. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 9 U 631/20 Bau
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 15.06.2021
- Aktenzeichen: 9 U 631/20 Bau
- Verfahren: Berufung im Honorarstreit
- Rechtsbereiche: Baurecht, Honorarrecht
Ingenieur verliert Honoraranspruch wegen ungenauer Dokumentation und nicht prüfbarer Rechnungen.
- Ingenieur muss jede erbrachte Leistung für die Rechnung genau dokumentieren
- Pauschale Zeitangaben ohne konkrete Tätigkeitsbeschreibung reichen für eine Honorarzahlung nicht aus
- Die Honorarordnung dient auch ohne feste Vereinbarung als Richtlinie für angemessene Bezahlung
- Ohne Belege verliert der Ingenieur sein Honorar trotz Auftrag durch den Kunden
- Abrechnungen müssen Kosten nach Baunormen zwingend einzeln aufschlüsseln und belegen
Wie entsteht ein Honoraranspruch ohne eine Honorarvereinbarung?
Ein Wohnbauprojekt in Bayern, mündliche Absprachen und am Ende eine Rechnung über mehr als 100.000 Euro, die vor Gericht zerpflückt wird. Der Fall, den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte, ist ein klassisches Beispiel für die Tücken am Bau, wenn Handschlagqualität auf juristische Formvorschriften trifft. Es geht um ein Mehrfamilienhaus mit 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage, das unter dem Projektnamen „Wohnen am S. 4“ realisiert wurde. Im Zentrum des Streits stehen ein Ingenieur, der umfangreiche Planungs- und Überwachungsleistungen für dieses Großprojekt erbrachte, und eine Immobilienfirma, die diese Leistungen in Anspruch nahm. Die Parteien kannten sich bereits aus einer früheren Zusammenarbeit im Jahr 2011. Doch bei diesem neuen Vorhaben verzichteten sie auf einen detaillierten schriftlichen Vertrag. Ein Fehler, der den Ingenieur später teuer zu stehen kommen sollte. Der Planer machte geltend, er habe zwei getrennte Aufträge erhalten. Zum einen ging es um die komplizierte Sicherung der Baugrube (Verbau) und die Beweissicherung an Nachbargebäuden. Zum anderen will er umfassende Bauüberwachungsleistungen für die technische Ausrüstung, die Außenanlagen und diverse Sonderwünsche der Wohnungskäufer erbracht haben. Das Problem: Als der Ingenieur seine Schlussrechnungen präsentierte, verweigerte die Auftraggeberin die Zahlung des Großteils der geforderten Summe. Ihre Verteidigungslinie war rigoros. Sie bestritt nicht nur die Höhe der Rechnungen, sondern teilweise sogar, den Mann überhaupt direkt beauftragt zu haben. Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht München I und ging anschließend in die Berufung zum Oberlandesgericht. Das Urteil vom 15. Juni 2021 (Az. 9 U 631/20 Bau) ist eine Lehrstunde für alle Baubeteiligten darüber, wie wichtig prüffähige Rechnungen und schriftliche Vereinbarungen sind. Es beleuchtet zudem die spannende Frage, wie viel ein Architekt oder Ingenieur verlangen darf, wenn nichts Schriftliches vereinbart wurde – besonders vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur HOAI.
Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Vergütung von Planern?…