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Kündigungsschutz für den Wahlbewerber im Betrieb: Wann Outsourcing unwirksam ist

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Ein Kölner Zeitungsverlag kündigte seinem langjährigen Fotografen trotz bestehendem Kündigungsschutz für den Wahlbewerber im Betrieb und begründete den Schritt mit der Stilllegung der Fotoabteilung. Das Outsourcing an externe Freelancer provozierte die brisante Frage nach einer drohenden Gefahr der Scheinselbständigkeit bei Fotografen innerhalb der Redaktion. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 6 Sa 684/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 04.05.2023
  • Aktenzeichen: 6 Sa 684/22
  • Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz

Verlag darf festangestellten Fotografen nicht kündigen trotz geplanter Umstellung auf externe Mitarbeiter.

  • Fotografen bilden laut Gericht keine eigenständige Abteilung getrennt von der Redaktion
  • Besonderer Schutz für Wahlbewerber verhindert Kündigung ohne Stilllegung des gesamten Betriebs
  • Arbeitgeber prüfte andere Einsatzmöglichkeiten wie zum Beispiel Assistentenstellen nicht ausreichend genug
  • Verlag bewies den endgültigen Wegfall der Arbeit durch freie Mitarbeiter nicht
  • Neue Verträge mit freien Fotografen schließen verbotene Scheinselbständigkeit nicht sicher aus

Was hilft der beste Kündigungsschutz für den Wahlbewerber im Betrieb?

Ein festangestellter Fotograf, der zugleich Mitglied des Wahlvorstands ist, genießt einen der stärksten Kündigungsschutz-Status im deutschen Arbeitsrecht. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber behauptet, genau jene Abteilung zu schließen, in der dieser Mitarbeiter tätig ist? Dieser Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 04.05.2023, Az. 6 Sa 684/22) zeigt exemplarisch, wie hoch die Hürden für Unternehmen liegen, wenn sie eine betriebsbedingte Kündigung auf ein Outsourcing-Konzept stützen wollen – insbesondere, wenn der Verdacht der Scheinselbständigkeit im Raum steht. Der Streit entbrannte zwischen einem Medienhaus und seinem langjährigen Fotografen. Der 1981 geborene Mann war seit dem 01.04.2008 für den Verlag tätig, der unter anderem die Titel „K“ und „E“ herausgibt. Mit einem Bruttogehalt von 5.001 Euro arbeitete er festangestellt, nachdem er seinen Status als Arbeitnehmer in einem vorangegangenen Prozess (Statusfeststellungsverfahren) im Jahr 2020 bereits gerichtlich erstritten hatte. Zuvor war er als freier Mitarbeiter geführt worden. Die Situation spitzte sich zu, als der Verlag beschloss, keine festangestellten Fotografen mehr zu beschäftigen. Die Idee: Alle Bilder sollten künftig von externen Agenturen oder freien Fotografen eingekauft werden. Am 14.03.2022 sprach das Unternehmen die Kündigung zum 30.09.2022 aus. Brisant war der Zeitpunkt: Der Fotograf hatte sich kurz zuvor, am 27.01.2022, zum Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl bestellen lassen und kandidierte auch selbst für das Gremium. Damit fiel er unter den besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber argumentierte jedoch, er habe die „Betriebsabteilung Fotografie“ stillgelegt. Ob eine solche Abteilung rechtlich überhaupt existierte und ob eine bloße Umstellung auf Freelancer für eine Kündigung ausreicht, musste das Gericht klären.

Wie funktioniert der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Wahlbewerber?

Um den Fall zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Schutzmauern notwendig, die der Gesetzgeber um Betriebsratswahlen errichtet hat….


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