Ein Bauherr in München fordert einen hohen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Dach seines Servicebetriebs, da der Generalunternehmer die Dämmung abweichend von der Planung einlagig ausführte. Die Verweigerung der angebotenen Nacherfüllung könnte den millionenschweren Anspruch auf eine vollständige Neuherstellung trotz der Abweichung vom Bausoll gefährden. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 9 U 1739/20 Bau
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 28.09.2021
- Aktenzeichen: 9 U 1739/20 Bau
- Verfahren: Berufungsverfahren um Kostenvorschuss für Dachsanierung
- Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht
Eigentümerin verliert Anspruch auf Geld für Dachreparatur wegen unberechtigter Ablehnung der angebotenen Mängelbeseitigung.
- Vertragliche Klauseln erlauben Baufirmen die technische Vereinfachung des Dachaufbaus zur Kostensenkung
- Eine einlagige Wärmedämmung ist technisch gleichwertig zur ursprünglich geplanten zweilagigen Ausführung
- Eigentümer dürfen fachgerechte Reparaturangebote nicht ablehnen und gleichzeitig teure Kompletterneuerungen fordern
- Die Baufirma gerät nicht in Verzug, wenn der Kunde angebotene Nachbesserungen blockiert
- Bauunternehmen entscheiden selbst über die Art der Reparatur bei gleichwertigen technischen Lösungen
Wer trägt die Kosten für den Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Dach?
Ein Bauprojekt ist oft wie eine Ehe: Am Anfang herrscht Euphorie, am Ende streitet man sich über jedes Detail – und manchmal dauert die Scheidung länger als die Beziehung. Im vorliegenden Fall beschäftigte der Bau eines Servicebetriebs für Busse und Lkw die Justiz über fast eineinhalb Jahrzehnte. Was im Jahr 2007 mit einem Vertrag begann, endete erst im September 2021 vor dem Oberlandesgericht München. Im Zentrum des Konflikts stand ein undichtes Dach, eine gewagte „Optimierung“ der Wärmedämmung und die Frage, ob eine Bauherrin einen kompletten Neubau des Daches auf Kosten der Baufirma verlangen kann, wenn diese eine günstigere Reparatur anbietet. Das Urteil ist ein Lehrstück für jeden, der baut: Wer zu hoch pokert und dem Handwerker die Reparatur verweigert, geht am Ende oft leer aus. Dabei ging es um viel Geld. Die Eigentümerin forderte über 390.000 Euro als Vorschuss, um das Dach komplett abreißen und neu bauen zu lassen. Das Landgericht München I hatte ihr in der ersten Instanz noch Recht gegeben. Doch das Oberlandesgericht drehte den Fall komplett um – wegen einer unscheinbaren Klausel in einem Protokoll und der Sturheit der Auftraggeberin.
Wann besteht ein Anspruch auf eine vollständige Neuherstellung?
Um den Streit zu verstehen, muss man tief in das deutsche Baurecht eintauchen. Wenn ein Handwerker pfuscht, hat der Auftraggeber Rechte. Doch er kann nicht sofort Geld verlangen. Das Gesetz sieht eine klare Hierarchie vor. Zunächst gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Das bedeutet: Das Bauunternehmen darf – und muss – den Mangel beseitigen. Erst wenn das nicht klappt, die Frist abläuft oder die Firma sich weigert, darf der Bauherr zur sogenannten „Selbstvornahme“ greifen. Das heißt: Er beauftragt eine andere Firma und lässt sich die Kosten vom ursprünglichen Pfuscher erstatten. Damit die Bauherrin diesen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen kann, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Hürde ist der sogenannte Verzug. Die Baufirma muss mit der Reparatur in Verzug sein….