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Kostenverteilung bei einer Berufungsrücknahme: Wer trägt die Prozesskosten?

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Die Kostenverteilung bei einer Berufungsrücknahme wurde für eine Justizfachangestellte in Berlin-Brandenburg zum zentralen Streitpunkt, nachdem sie 36 Monate lang um die Entgeltgruppe 9 gestritten hatte. Die Rücknahme der Forderung für lediglich einen einzigen Monat weckte die Frage nach der Kostenlast bei einer solchen geringfügigen Zuvielforderung. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 12 Sa 2135/19

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 07.07.2023
  • Aktenzeichen: 12 Sa 2135/19
  • Verfahren: Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

Arbeitgeber muss gesamte Prozesskosten zahlen trotz teilweiser Rücknahme der Berufung durch die Klägerin.

  • Die Klägerin hätte im Hauptstreit um die höhere Vergütung fast vollständig gewonnen
  • Der zurückgenommene Anspruch für einen Monat war im Vergleich zum Gesamtzeitraum unbedeutend
  • Die Forderung für Februar 2018 machte nur einen winzigen Bruchteil des Gesamtwertes aus
  • Der kleine zurückgenommene Teil verursachte keine zusätzlichen Kosten für das Gericht oder Parteien
  • Das Gericht verteilt die Kosten bei geringfügigem Unterliegen nach fairem Ermessen neu

Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einer teilweise zurückgenommenen Berufung?

Ein jahrelanger Streit um die korrekte Bezahlung einer Justizfachangestellten endete vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit einem juristischen Detailproblem, das für viele Prozessparteien von enormer Bedeutung ist. Wenn eine Partei fast alles gewinnt, aber einen winzigen Teil der Forderung zurückzieht – muss sie dann trotzdem einen Teil der Gerichtskosten zahlen? Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess und den strengen Kostenregeln der Zivilprozessordnung. Im Zentrum stand eine Mitarbeiterin der Justiz, die über Jahre für eine höhere Eingruppierung kämpfte. Das beklagte Land erkannte die Ansprüche kurz vor dem Ziel weitgehend an, verweigerte jedoch die Zahlung für einen einzigen Monat. Die Entscheidung des Gerichts vom 07.07.2023 (Az. 12 Sa 2135/19) liefert eine wichtige Orientierung für die Kostenverteilung bei einer Berufungsrücknahme, die nur einen Bruchteil des Streitwerts ausmacht.

Der Hintergrund: Ein Streit um die Entgeltgruppe

Die Geschichte begann im Oktober 2017. Eine ausgebildete Justizfachangestellte trat ihren Dienst in einer Serviceeinheit der Strafgeschäftsstelle eines Amtsgerichts an. Ihr Arbeitgeber, das Bundesland, vergütete sie nach den damals üblichen Maßstäben für Geschäftsstellenkräfte. Doch die Angestellte war der Meinung, dass ihre Tätigkeit komplexer sei und ihr eine höhere Bezahlung nach der Entgeltgruppe 9 des TV-L zustehe. Im August 2018 machte die Frau ihre Ansprüche schriftlich geltend. Da der Arbeitgeber dies ablehnte, zog sie vor das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel. Sie verlangte die gerichtliche Feststellung, dass das Land verpflichtet sei, sie seit Februar 2018 höher zu vergüten. Zudem forderte sie die Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge inklusive Zinsen. In der ersten Instanz erlitt die Justizmitarbeiterin eine Niederlage. Das Arbeitsgericht wies die Klage am 24. Oktober 2019 ab. Doch die Frau gab nicht auf und legte form- und fristgerecht Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Während das Berufungsverfahren lief, änderte sich die rechtliche Großwetterlage entscheidend zugunsten der Angestellten….


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