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Entschädigung wegen Diskriminierung bei einer Bewerbung: Wann kein Anspruch besteht

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Eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei einer Bewerbung forderte ein schwerbehinderter Bankkaufmann von einem Thüringer Service-Center. Die Firma beschäftigte zwar 7 Prozent Schwerbehinderte, versäumte jedoch eine wichtige gesetzliche Meldepflicht. Trotz eines nachträglichen, exklusiven Jobangebots lehnte der Bewerber ab und pochte stattdessen auf die Zahlung. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 1 Sa 144/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
  • Datum: 14.03.2023
  • Aktenzeichen: 1 Sa 144/22
  • Verfahren: Berufungsklage auf Entschädigung wegen Diskriminierung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht

Schwerbehinderter Bewerber bekommt keine Entschädigung, da der Arbeitgeber viele behinderte Menschen beschäftigt und ein Jobangebot vorlag.

  • Private Firmen müssen schwerbehinderte Bewerber nicht zwingend zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
  • Der Arbeitgeber beschäftigte bereits deutlich mehr behinderte Mitarbeiter als gesetzlich vorgeschrieben.
  • Der Kläger lehnte ein späteres, exklusives Jobangebot für die gleiche Stelle ab.
  • Das Gericht wertet die Ablehnung als Beweis für eine unernste Bewerbung.
  • Einzelne Fehler im Verfahren beweisen hier kein absichtliches Benachteiligen des Bewerbers.

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei einer Bewerbung?

Ein Bankkaufmann bewirbt sich, wird abgelehnt und fordert Geld. Was zunächst nach einem typischen Fall von Diskriminierung aussieht, entwickelte sich vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht zu einem komplexen Rechtsstreit über Formalien, echte Inklusion und die Frage, wann eine Bewerbung eigentlich ernst gemeint ist. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen berechtigter Entschädigung und Rechtsmissbrauch sein kann. Im Zentrum des Streits stand ein schwerbehinderter Bewerber, der sich von einem privaten Service-Unternehmen benachteiligt fühlte. Er rügte zahlreiche Verfahrensfehler im Bewerbungsprozess und forderte eine Entschädigung. Doch das Unternehmen drehte den Spieß um: Es bot dem Mann nachträglich eine Stelle an. Als dieser ablehnte, stellte sich für das Gericht die entscheidende Frage: Ging es hier wirklich um einen Job oder nur um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14.03.2023 (Az. 1 Sa 144/22) liefert wichtige Antworten für Arbeitgeber und Bewerber gleichermaßen. Es beleuchtet detailliert, welche Pflichten Unternehmen im Umgang mit schwerbehinderten Menschen haben und welche Konsequenzen Verstöße gegen das Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach sich ziehen.

Welche Gesetze regeln die Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung?

Um den Streitfall in seiner Tiefe zu verstehen, ist ein Blick auf das juristische Fundament notwendig. Der deutsche Gesetzgeber hat ein engmaschiges Netz zum Schutz vor Diskriminierung geknüpft.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Herzstück des Diskriminierungsschutzes bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. § 7 Abs. 1 AGG verbietet es Arbeitgebern ausdrücklich, Beschäftigte oder Bewerber wegen einer Behinderung zu benachteiligen. Kommt es dennoch zu einer solchen Ungleichbehandlung, sieht § 15 Abs. 2 AGG eine finanzielle Sanktion vor: Der Arbeitgeber muss eine Entschädigung zahlen. Diese ist quasi ein Schmerzensgeld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts….


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