Das Werkstattrisiko bei Reparaturkosten beschäftigte 2022 einen Autofahrer in Coburg, nachdem die Versicherung seine Rechnung und die Gutachtergebühren trotz eines Unfalls massiv strich. Zweifel weckte dabei vor allem die Neutralität von einem Kfz-Sachverständigen, der den Schaden ausgerechnet für den Reparaturbetrieb seines eigenen Vaters bewertet hatte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 15 C 2778/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Coburg
- Datum: 13.10.2022
- Aktenzeichen: 15 C 2778/22
- Verfahren: Zivilprozess um restlichen Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss Reparatur- und Gutachterkosten zahlen, auch wenn der Gutachter mit dem Werkstattchef verwandt ist.
- Das Risiko für falsche oder teure Werkstattrechnungen trägt die Versicherung des Unfallverursachers
- Verwandtschaft zwischen Gutachter und Werkstattinhaber allein führt nicht zur Kürzung der Kosten
- Geschädigte dürfen Gutachten vertrauen, wenn diese ein marktübliches Bewertungssystem nutzen
- Gutachter dürfen keine pauschalen Nebenkosten zusätzlich zum Grundhonorar in Rechnung stellen
- Die allgemeine Kostenpauschale für den Unfallschaden bleibt auf den regional üblichen Betrag begrenzt
Wer trägt das Werkstattrisiko bei Reparaturkosten?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst bei der Schadensregulierung. Ein Autobesitzer aus dem Raum Coburg musste diese Erfahrung machen, als er nach einem Zusammenstoß am 15. Dezember 2021 auf die Regulierung seiner Ansprüche hoffte. Die Schuldfrage war eindeutig: Die gegnerische Haftpflichtversicherung musste für den Schaden aufkommen. Doch über die Höhe der Zahlung entbrannte ein detaillierter Streit, der tief in die Feinheiten des deutschen Schadensersatzrechts führte. Es ging um mehr als nur Blechschäden. Im Zentrum des Konflikts standen die sogenannten Verbringungskosten, die Neutralität des eingeschalteten Sachverständigen und die zulässige Höhe von Nebenkostenpauschalen. Das Amtsgericht Coburg musste am 13. Oktober 2022 (Az. 15 C 2778/22) entscheiden, welche Positionen die Versicherung kürzen darf und welche sie voll erstatten muss. Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse für jeden Autofahrer, der sich nach einem Unfall mit Kürzungen der gegnerischen Versicherung konfrontiert sieht.
Der Weg in den Rechtsstreit
Der Unfall ereignete sich kurz vor Weihnachten. Um den Schaden beziffern zu lassen, beauftragte der Fahrzeughalter am 22. Dezember 2021 einen Kfz-Sachverständigen. Dieser schätzte die Reparaturkosten auf 2.351,70 Euro brutto. Eine Besonderheit fiel der Versicherung später sofort ins Auge: Der beauftragte Gutachter war der Sohn des Inhabers jenes Autohauses, in dem das Fahrzeug im Februar 2022 schließlich repariert wurde. Die Reparaturrechnung der Werkstatt belief sich auf 2.969,03 Euro. Darin enthalten waren 180,00 Euro netto für Verbringungskosten – also für den Transport des Fahrzeugs zu einer Lackiererei. Die Versicherung witterte Unstimmigkeiten. Sie zahlte auf diese Position nur 80,00 Euro und behielt den Rest ein. Auch beim Honorar des Sachverständigen setzte das Versicherungsunternehmen den Rotstift an und verweigerte die Zahlung fast vollständig. Zudem stritten die Parteien um vier Euro bei der allgemeinen Unkostenpauschale. Der Geschädigte wollte diese Kürzungen nicht hinnehmen….