Die Versetzung von Sicherheitsmitarbeitern führte eine langjährige Wachfrau nach zehn Jahren an einem vertrauten Standort plötzlich in den einsamen Nachtdienst eines riesigen, leerstehenden Gebäudekomplexes. Trotz einer attestierten Angststörung durch die Nachtarbeit blieb juristisch höchst umstritten, ob der Anspruch auf ein bestimmtes Bewachungsobjekt überhaupt existiert. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 6 Sa 220/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
- Datum: 20.06.2023
- Aktenzeichen: 6 Sa 220/22
- Verfahren: Berufung gegen Versetzung und Schmerzensgeldklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schadensersatzrecht
Wachfrau darf an andere Objekte versetzt werden, solange der Arbeitsvertrag keinen festen Einsatzort garantiert.
- Bloßer Zeitablauf von dreieinhalb Jahren führt nicht automatisch zu einem festen Einsatzort
- Klägerin erhält kein Schmerzensgeld mangels Beweisen für gesundheitliche Folgen durch die Versetzung
- Ärztliche Bescheinigungen über akute Belastung beweisen keine dauerhafte Angststörung durch eine Nachtschicht
- Die allgemeine Regelung im Arbeitsvertrag erlaubt Einsätze in allen vom Arbeitgeber bewachten Objekten
Darf der Arbeitgeber eine Wachfrau gegen ihren Willen versetzen?
Eine langjährige Mitarbeiterin im Sicherheitsgewerbe wehrte sich gegen ihre Versetzung an einen einsamen, unheimlichen Arbeitsort. Nach Jahren an einem festen Standort sollte sie plötzlich Nachtschichten in einem leerstehenden Gebäude übernehmen – mit gravierenden Folgen für ihre psychische Gesundheit, wie sie behauptete. Der Streit eskalierte bis vor das Thüringer Landesarbeitsgericht. Im Kern ging es um die Reichweite des Direktionsrechts und die Frage, wann eine Arbeit krank macht. Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 20.06.2023 (Az.: 6 Sa 220/22) liefert wichtige Antworten zur Versetzung von Sicherheitsmitarbeitern und den hohen Hürden für Schmerzensgeld wegen einer Versetzung.
Der Auslöser: Von der vertrauten Pforte ins leere Gebäude
Die Geschichte begann im Dezember 2016. Eine Frau nahm ihre Arbeit bei einem Wach- und Sicherheitsunternehmen auf. Über drei Jahre lang, bis zum März 2020, verlief ihr Arbeitsalltag in geordneten Bahnen. Die Mitarbeiterin war als sogenannte „Separatwache“ fest in einem einzigen Objekt eingesetzt – bei einer Firma, die im Urteil als „Fa. …“ bezeichnet wird. Sie kannte die Abläufe, die Umgebung und die Anforderungen. Doch im Frühjahr 2020 änderte sich die Situation schlagartig. Mit einem neuen Einsatzplan vom 13.03.2020 wies das Sicherheitsunternehmen die Wachfrau ab dem 18.03.2020 einem anderen Objekt zu. Wenige Wochen später, am 03.04.2020, folgte die nächste Anweisung: Die Angestellte sollte künftig ein leerstehendes Objekt bewachen – und das in der Nachtschicht. In der Nacht vom 14. auf den 15. April 2020 trat die Frau ihren Dienst in dem verlassenen Gebäude an. Es sollte ihre einzige Schicht dort bleiben. Unmittelbar nach dieser Nacht meldete sie sich arbeitsunfähig. Ihre Hausärztin attestierte zunächst eine „akute Belastungsreaktion“ (ICD-10 F43.0). Die Mitarbeiterin kehrte nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück und zog vor das Arbeitsgericht Nordhausen. Ihr Vorwurf: Die Versetzung sei rechtswidrig gewesen. Zudem habe die einsame Nachtschicht in dem großen, leeren Komplex bei ihr eine „generalisierte Angststörung“ ausgelöst….