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Streitwert bei einer Pflichtteilsstufenklage: Wann die tatsächliche Zahlung zählt

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Ein Kläger in Bayern setzte den Streitwert bei einer Pflichtteilsstufenklage trotz Kenntnis über 40 Hektar Grundbesitz bewusst niedrig an, um vor Gericht Kosten zu sparen. Nach der Zahlung einer hohen Summe stellte sich die Frage nach der Schätzung der realistischen wirtschaftlichen Erwartungen für die fälligen Anwaltsgebühren. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 33 W 321/23 e

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 14.08.2023
  • Aktenzeichen: 33 W 321/23 e
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Prozessrecht

Tatsächliche Zahlungen bestimmen den Streitwert bei Klagen, wenn Erben von wertvollen Grundstücken wussten.

  • Kläger wusste bereits bei Klageeinreichung von einem sehr wertvollen Grundstück im Nachlass
  • Die ursprünglich angegebene Schätzung von zehntausend Euro war laut Gericht nicht glaubwürdig
  • Das Gericht nutzt bei schnellem Ende des Prozesses die tatsächlich gezahlte Geldsumme
  • Ein kleiner Abzug vom Zahlbetrag berücksichtigt mögliche Unsicherheiten bei der Immobilienbewertung
  • Auch Anwälte dürfen gegen zu niedrige Streitwerte klagen für faire Gebühren

Wie wird der Streitwert bei einer Pflichtteilsstufenklage berechnet?

Ein erbrechtlicher Streit kann Familien entzweien – und er kann teuer werden. Doch wie teuer genau, hängt oft von einer einzigen Zahl ab: dem Streitwert. Dieser fiktive Betrag bestimmt, welche Gebühren das Gericht und die beteiligten Rechtsanwälte verlangen dürfen. Besonders kompliziert wird es, wenn ein enterbter Verwandter zunächst nur Auskunft verlangt, den Prozess dann aber für beendet erklärt, sobald Geld fließt. Darf er den Wert des Verfahrens künstlich kleinrechnen, um Gerichtskosten zu sparen, obwohl am Ende eine Viertelmillion Euro gezahlt wurde? Das Oberlandesgericht München musste in einem Beschluss vom 14.08.2023 (Az. 33 W 321/23 e) entscheiden, ob ein Sohn, der seinen Pflichtteil einforderte, den Streitwert zu Beginn auf bescheidene 10.000 Euro schätzen durfte, obwohl er kurz darauf 265.000 Euro erhielt. Der Fall zeigt eindrücklich, dass taktische Untertreibungen bei der Bemessung von dem Streitwert riskant sind, wenn die tatsächliche Zahlung eine ganz andere Sprache spricht.

Der enterbte Sohn und die wohlhabende Witwe

Die Geschichte beginnt mit dem Tod eines Familienvaters im Jahr 2018. Der Verstorbene hatte seine Ehefrau in einem notariellen Testament als Alleinerbin eingesetzt. Sein Sohn ging leer aus. Dem Gesetz nach stand dem Sohn jedoch ein Anspruch auf den Pflichtteil zu. Um an sein Erbe zu kommen, wählte der Sohn den klassischen Weg: Er reichte im Jahr 2020 eine sogenannte Stufenklage beim Landgericht Traunstein ein. Da er – so seine offizielle Darstellung – den genauen Wert des Nachlasses nicht kannte, verlangte er auf der ersten Stufe zunächst Auskunft von der Witwe über den Bestand des Erbes. Erst nach der Erteilung dieser Auskunft wollte er den konkreten Zahlungsbetrag beziffern. In seiner Klageschrift musste der Sohn einen vorläufigen Streitwert angeben. Dieser Wert dient oft dazu, den Gerichtskostenvorschuss zu berechnen, den ein Kläger vorab leisten muss. Der Sohn schätzte den Wert seiner Ansprüche auf „mindestens“ 10.000 Euro. Ein vergleichsweise geringer Betrag, der ihm den Zugang zu dem Gericht kostengünstig ermöglichte. Der Prozess nahm seinen Lauf….


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