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Haftung des Zwangsverwalters wegen Mietausfall: Schadensersatz bei Leerstand

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Die Haftung des Zwangsverwalters wegen Mietausfall drohte einem Verwalter in Karlsruhe, nachdem er vier Wohnungen sieben Jahre lang leer stehen ließ und Einnahmen von 78.500 Euro einbüßte. Er hoffte auf höhere Erlöse bei der Versteigerung, doch ob entgangene Mieteinnahmen als ersatzfähiger Schaden gelten, rüttelt nun an seinem wirtschaftlichen Ermessensspielraum. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 19 W 57/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 12.06.2025
  • Aktenzeichen: 19 W 57/23
  • Verfahren: Beschwerde über finanzielle Prozesshilfe
  • Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Schadensersatzrecht

Zwangsverwalter haftet für Mietausfälle, wenn er Wohnungen trotz einfacher Vermietbarkeit jahrelang leer stehen lässt.

  • Der Verwalter muss die Immobilie für den Eigentümer immer wirtschaftlich sinnvoll nutzen.
  • Er darf Wohnungen nicht absichtlich für eine spätere Versteigerung leer halten.
  • Vermietung ist Pflicht, wenn die erwarteten Mieten die Kosten für Reparaturen decken.
  • Alte Ansprüche sind verjährt und können daher nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden.
  • Kläger erhalten finanzielle Hilfe vom Staat für die Klage gegen den Verwalter.

Wann haftet der Zwangsverwalter für einen jahrelangen Mietausfall?

Es ist der Albtraum eines jeden Immobilienbesitzers: Die Bank übernimmt die Kontrolle, ein vom Gericht bestellter Verwalter erhält die Schlüssel, und plötzlich stehen die Wohnungen leer. Nicht für Wochen oder Monate, sondern für Jahre. Genau dieses Szenario spielte sich im Raum Karlsruhe ab. Über einen Zeitraum von sieben Jahren, von 2015 bis 2022, blieben vier Wohnungen ungenutzt, während Schulden aufliefen und potenzielle Mieteinnahmen verpufften. Die Eigentümer der Wohnungen sahen nicht tatenlos zu. Sie zogen vor das Oberlandesgericht Karlsruhe, um eine fundamentale Frage klären zu lassen: Darf ein Zwangsverwalter eine Immobilie einfach leer stehen lassen, nur weil irgendwann eine Versteigerung droht? Oder macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er auf Einnahmen verzichtet? Die Entscheidung des Senats ist ein Weckruf für die Branche und stärkt die Rechte von Schuldnern massiv (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2025, Az. 19 W 57/23).

Wer trägt die Verantwortung für den Leerstand?

In diesem Fall standen sich zwei Parteien unversöhnlich gegenüber. Auf der einen Seite befanden sich die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Ihnen gehörten vier separate Einheiten: eine 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss, eine 3-Zimmer-Wohnung ebenfalls im Erdgeschoss, eine 3-Zimmer-Kellerwohnung und eine großzügige 5-Zimmer-Dachgeschosswohnung. Sie hatten die Verfügungsgewalt über ihr Eigentum verloren, als die Sparkasse im Jahr 2014 die Zwangsversteigerung beantragte. Auf der anderen Seite stand der Zwangsverwalter. Er wurde am 1. Juni 2015 durch einen Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe eingesetzt. Seine Aufgabe war es eigentlich, die Immobilie zu bewirtschaften und Erträge zu sichern. Doch statt Mietverträge zu unterschreiben, ließ er die Einheiten leer stehen – und zwar bis zum endgültigen Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 31. August 2022. Der Konflikt entzündete sich an einer simplen Rechnung: Die Eigentümer kalkulierten, dass ihnen durch den Leerstand Mieteinnahmen von insgesamt 287.776,00 Euro entgangen waren. Sie wollten den Verwalter persönlich für diesen Schaden haftbar machen….


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