Ein Reutlinger Industrieunternehmen sprach eine fristlose Kündigung wegen eines Prozessbetrugs gegen eine Produktionsfachkraft aus, nachdem diese nach 23 Jahren Betriebszugehörigkeit vor Gericht die Unwahrheit gesagt hatte. Obwohl der Betrieb pflichtbewusst auf die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung wartete, wird die Einhaltung der Zweiwochenfrist im Arbeitsrecht nun zum entscheidenden Faktor. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 4 Sa 56/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 19.12.2025
- Aktenzeichen: 4 Sa 56/23
- Verfahren: Berufung gegen Kündigungsschutzurteil
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht
Arbeitgeber darf Mitarbeiter nicht fristlos kündigen, wenn er die gesetzliche Zweiwochenfrist überschreitet.
- Gelogener Vortrag im Prozess rechtfertigt zwar Kündigung, aber Arbeitgeber muss Fristen einhalten
- Die Frist beginnt erst bei sicherer Kenntnis über die falschen Angaben des Mitarbeiters
- Anträge bei Behörden verlängern die Kündigungsfrist nur bei einer echten Schwerbehinderung
- Bloße Anträge auf Schwerbehinderung schützen den Arbeitgeber nicht vor dem Ablauf von Fristen
- Die Kündigung erfolgte nach Ablauf der zwei Wochen und bleibt deshalb unwirksam
Ist eine fristlose Kündigung wegen eines Prozessbetrugs nach zwei Wochen noch möglich?
Der Arbeitsplatz ist oft mehr als nur eine Einnahmequelle; er ist ein zentraler Bestandteil der eigenen Identität. Wenn dieser Arbeitsplatz durch eine fristlose Kündigung bedroht wird, kochen die Emotionen hoch. Besonders dramatisch wird es, wenn der Vorwurf im Raum steht, ein langjähriger Mitarbeiter habe vor Gericht gelogen, um seinen Job zu retten. Genau dieser brisante Mix aus Existenzangst, Wahrheitsfindung und strengen Fristen lag dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vor. Ein Industrieunternehmen aus Reutlingen und seine langjährige Produktionsfachkraft lieferten sich einen erbitterten Rechtsstreit, der bis in den Dezember 2025 andauerte. Es ging um die Frage, ob eine Lüge im Prozess das Arbeitsverhältnis sofort beenden kann – und vor allem, wie schnell der Arbeitgeber reagieren muss. Das Gericht fällte am 19. Dezember 2025 ein wegweisendes Urteil (Az.: 4 Sa 56/23), das Arbeitgebern klare Grenzen aufzeigt und die Bedeutung gesetzlicher Fristen über moralische Empörung stellt.
Wann darf der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen?
Das deutsche Arbeitsrecht schützt Beschäftigte umfassend, lässt aber eine Hintertür für extreme Fälle offen: die außerordentliche, fristlose Kündigung gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit dieser drastische Schritt wirksam ist, muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein klassischer Fall für einen solchen wichtigen Grund ist der sogenannte Prozessbetrug. Täuscht ein Arbeitnehmer in einem laufenden Kündigungsschutzprozess das Gericht bewusst über entscheidungserhebliche Tatsachen, zerstört dies das Vertrauensverhältnis nachhaltig. Doch der Gesetzgeber hat eine hohe Hürde eingebaut: Die Zweiwochenfrist. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Kündigungsberechtigte – meist die Personalabteilung oder die Geschäftsführung – von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat….