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Entschädigung nach dem AGG: Kein Geld ohne echtes Interesse an der Stelle

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein angehender Wirtschaftsjurist forderte von einer Reinigungsfirma eine Entschädigung nach dem AGG, nachdem er sich auf eine eBay-Anzeige für eine Sekretärin beworben hatte. Der Bewerber wohnte 400 Kilometer vom Einsatzort entfernt und war arbeitsunfähig erkrankt, was grundsätzliche Fragen nach seinem ernsthaften Interesse an der Stelle aufwarf. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 14 Sa 1300/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 28.04.2023
  • Aktenzeichen: 14 Sa 1300/22
  • Verfahren: Berufung im Prozess um Entschädigung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht

Kläger erhält keine Entschädigung für diskriminierende Stellenanzeigen bei fehlendem echten Interesse an der Arbeit.

  • Systematisches Bewerben auf fehlerhafte Anzeigen soll nur hohe Entschädigungen erzwingen
  • Fehlendes Interesse zeigt sich durch weite Entfernung zum Wohnort und bestehende Krankheit
  • Das Gericht wertet provozierte Ablehnungen und standardisierte Drohbriefe als unzulässigen Rechtsmissbrauch
  • Kläger verliert Anspruch trotz diskriminierender Anzeige wegen seiner rein wirtschaftlichen Ziele
  • Identische Bewerbungen bei vielen verschiedenen Firmen belegen ein geplantes Vorgehen des Klägers

Wer muss eine Entschädigung nach dem AGG zahlen?

Eine unbedachte Formulierung in einer Stellenanzeige kann für Arbeitgeber teuer werden. Wer in einer Annonce explizit nach einer „Sekretärin“ sucht, schließt männliche Bewerber sprachlich aus und begeht einen klassischen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Doch nicht jeder, der sich auf eine solche Anzeige bewirbt und abgelehnt wird, hat automatisch Anspruch auf Geld. Ein bemerkenswerter Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Urteil vom 28.04.2023, Az. 14 Sa 1300/22) beleuchtet die dunkle Seite des Diskriminierungsschutzes: das sogenannte „AGG-Hopping“. Hierbei bewerben sich Personen systematisch auf fehlerhafte Anzeigen, nicht um den Job zu bekommen, sondern um abgelehnt zu werden und anschließend Kasse zu machen. In diesem speziellen Fall stritt ein junger Mann, der sich als Jurastudent bezeichnete, gegen ein Reinigungsunternehmen. Die Geschichte offenbart, wie Gerichte mühsam die Spreu vom Weizen trennen müssen – und welche hohen Hürden Arbeitgeber überwinden müssen, um einen Rechtsmissbrauch zu beweisen. Es begann mit einer simplen Anzeige auf dem Onlineportal eBay Kleinanzeigen. Ein neu gegründetes GmbH-Unternehmen aus der Gebäudereinigungsbranche suchte für seine Niederlassung personalen Zuwachs. Der Text lautete: „Wir suchen ab sofort für unsere Niederlassung in A eine Sekretärin (auf Vollzeit) …“. Diese drei Buchstaben „-in“ wurden zum Auslöser eines langen Rechtsstreits, der durch zwei Instanzen ging und detaillierte Einblicke in die Psychologie professioneller Kläger gewährt.

Welche Gesetze regeln die Diskriminierung in der Stellenausschreibung?

Das deutsche Arbeitsrecht meint es gut mit Bewerbern. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll verhindern, dass Menschen aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. § 1 AGG listet diese Merkmale auf. Ein Arbeitgeber darf eine Stelle nicht geschlechtsspezifisch ausschreiben, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit (was bei einer Bürokraft im Sekretariat nie der Fall ist)….


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