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Rechtsanwälte Kotz GbR

Der Rücktritt vom Bauträgervertrag: Zahlungsverzug trotz geringfügiger Mängel

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Der Rücktritt vom Bauträgervertrag drohte einem Immobilienkäufer massiv, nachdem dieser die Zahlung von 342.000 Euro für sein Eigenheim wegen technischer Mängel seit über einem Jahr vollständig verweigerte. Fraglich blieb dabei, ob geringfügige Baumängel bei den Abschlagszahlungen rechtlich ausreichen, um die Löschung einer eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch dauerhaft zu verhindern. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 1 U 90/15

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Datum: 27.04.2018
  • Aktenzeichen: 1 U 90/15
  • Verfahren: Berufungsverfahren zum Bauträgervertrag
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Immobilienrecht

Bauträgerin darf vom Vertrag zurücktreten und Grundbuch-Vormerkung löschen, wenn Käufer trotz Fälligkeit nicht zahlt.

  • Für die Zahlpflicht reicht das Vorliegen der Bank-Freigabe beim Notar völlig aus
  • Geringfügige Baumängel berechtigen den Käufer nicht zum kompletten Stopp aller Zahlungen
  • Die Baugenehmigung muss nicht für jeden einzelnen Bauschritt ständig neu angepasst werden
  • Nach dem Rücktritt verliert der Käufer seinen kompletten Anspruch auf Grundstück und Haus

Kann der Bauträger bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten?

Der Traum vom Eigenheim endet nicht selten in einem juristischen Albtraum. Wenn der Baufortschritt stockt, Zahlungen ausbleiben und Mängelrügen den Dialog ersetzen, steht das gesamte Vertragsverhältnis auf der Kippe. Ein besonders drastisches Szenario verhandelte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht: Ein Bauunternehmen zog die Notbremse, trat vom Vertrag zurück und forderte die Löschung der zugunsten des Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Der Fall beleuchtet die feine Linie zwischen berechtigter Mängelrüge und vertragswidriger Zahlungsverweigerung. Im Zentrum des Streits standen nicht nur handfeste Betonfundamente, sondern auch die formalen Feinheiten der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Es ging um eine offene Restforderung von rund 342.000 Euro, die der Käufer unter Berufung auf diverse Baumängel und fehlende Papiere zurückhielt. Das Gericht musste klären: War der Rücktritt der Bauträgerin rechtens, und muss der verhinderte Käufer nun den „Daumen“ vom Grundstück nehmen, indem er die Löschung seiner Vormerkung bewilligt?

Der Streit um die Millionen-Immobilie

Eine Bauträgerin und ein Kaufinteressent hatten einen Bauträgervertrag geschlossen. Das Projekt schritt voran, doch als es um die Begleichung von drei vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen ging, verweigerte der Käufer die Überweisung. Zum Zeitpunkt der Eskalation beliefen sich die offenen Forderungen auf exakt 341.828,20 Euro. Die Bauträgerin sah die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Raten als erfüllt an. Sie verwies darauf, dass der beurkundende Notar schriftlich bestätigt habe, alle notwendigen rechtlichen Voraussetzungen lägen vor. Insbesondere sei die sogenannte Lastenfreistellung durch die finanzierende Bank (die Globalgläubigerin) gesichert. Da der Käufer trotz Mahnungen und Fristsetzungen nicht zahlte, erklärte das Unternehmen den Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer hingegen sah sich im Recht. Er argumentierte, die Fälligkeit sei gar nicht eingetreten, da ihm persönlich keine Bestätigung über die Lastenfreistellung zugegangen sei. Schwerwiegender noch waren seine bautechnischen Einwände: Er behauptete massive Mängel am Fundament, der Bodenplatte und der Abdichtung….


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