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Das Werkstattrisiko bei der Unfallregulierung: Anspruch auf volle Erstattung

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Das Werkstattrisiko bei der Unfallregulierung beschäftigte eine Autofahrerin in Fürth, nachdem die Versicherung die Erstattung der Werkstattkosten unter Berufung auf einen internen Prüfbericht eigenmächtig kürzte. Trotz vorliegender Gutachten forderte der Versicherer einen umfassenden Ausforschungsbeweis, um die Haftung für die Reparaturkosten doch noch auf die Geschädigte abzuwälzen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 340 C 566/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Fürth
  • Datum: 07.09.2023
  • Aktenzeichen: 340 C 566/23
  • Verfahren: Zivilprozess um restliche Reparaturkosten
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss die volle Werkstattrechnung zahlen, auch wenn ein Prüfbericht einzelne Positionen beanstandet.

  • Autofahrer haften nicht für unnötige oder zu teure Arbeiten der beauftragten Werkstatt
  • Gerichte akzeptieren Werkstattrechnungen auch bei leichten Abweichungen vom ursprünglichen schriftlichen Gutachten
  • Versicherungen dürfen Rechnungen nicht allein wegen allgemeiner Prüfberichte ohne konkrete Beweise kürzen
  • Werkstätten arbeiten als eigenständige Betriebe und nicht als direkte Helfer der Kunden

Wer trägt das Werkstattrisiko bei der Unfallregulierung?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Ärger erst nach der Reparatur, wenn die gegnerische Versicherung den Rotstift ansetzt. Genau dieses Szenario spielte sich vor dem Amtsgericht Fürth ab. Eine Autofahrerin hatte ihren Wagen nach einem unverschuldeten Unfall reparieren lassen, doch die Versicherung des Unfallverursachers weigerte sich, die Rechnung vollständig zu begleichen. Sie stützte sich auf einen internen Prüfbericht und kürzte den Betrag eigenmächtig. Das Gericht musste klären, wer das Risiko trägt, wenn eine Werkstatt möglicherweise zu teuer abrechnet – der Geschädigte oder der Schädiger? Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 340 C 566/23 verhandelt wurde, drehte sich um einen Restbetrag von lediglich 362,00 Euro. Doch die dahinterstehende Rechtsfrage zum sogenannten Werkstattrisiko ist für die tägliche Regulierungspraxis von enormer Bedeutung.

Der Unfall und die gekürzte Rechnung

Am 24.01.2023 kam es im Bezirk des Amtsgerichts Fürth zu einem Verkehrsunfall. Die Haftungslage war eindeutig: Die Alleinschuld lag bei der Gegenseite. Die geschädigte Fahrzeughalterin übergab ihr beschädigtes Auto einer Fachwerkstatt zur Reparatur. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Betrieb eine Rechnung über 6.641,32 Euro brutto aus. Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte den Großteil des Schadens, nahm jedoch eine Kürzung vor. Unter Berufung auf einen sogenannten Prüfbericht strich das Versicherungsunternehmen 362,00 Euro von der Rechnung. Die Begründung: Bestimmte Positionen seien nicht notwendig oder überhöht gewesen. Die Autofahrerin wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und klagte auf die Zahlung des Differenzbetrags nebst Zinsen.

Was besagt das Prinzip der Naturalrestitution?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Zentral ist hier § 249 BGB, der den Grundsatz der Naturalrestitution regelt. Was bedeutet Naturalrestitution? Dieser juristische Fachbegriff besagt, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. In der Praxis bedeutet dies meist Geldersatz für die erforderlichen Reparaturkosten….


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