Eine Zweckbefristung für persönliche Assistenten kostete eine Kölner Fachkraft nach genau zwei Jahren Tätigkeit ihren Job, als ein einziger wichtiger Kundenvertrag vorzeitig endete. Trotz des klaren Vertragsendes blieb die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung zweifelhaft, da der Arbeitgeber alternative Einsatzmöglichkeiten in einem anderen Team völlig ignorierte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 8 Sa 463/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 27.04.2023
- Aktenzeichen: 8 Sa 463/22
- Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzprozess
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht
Arbeitgeber dürfen Assistenzverträge nicht willkürlich befristen und müssen vor Kündigungen alternative Stellen im Unternehmen suchen.
- Verträge enden nicht automatisch, wenn der Chef das Ende des Kundenauftrags selbst herbeiführt
- Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die Firma nicht nach anderen freien Arbeitsplätzen sucht
- Der Arbeitgeber muss betroffenen Mitarbeitern auch Stellen in anderen Teams aktiv anbieten
- Öffentliche Kritik oder Gewerkschaftsnähe rechtfertigen keine sofortige Auflösung des Arbeitsvertrags durch das Gericht
Ist eine Zweckbefristung für persönliche Assistenten zulässig?
Ein Arbeitsvertrag, der automatisch endet, sobald ein bestimmter Kunde abspringt? Für viele Unternehmen in der Pflege- und Assistenzbranche klingt dies nach einem idealen Modell, um das unternehmerische Risiko auf die Beschäftigten zu verlagern. Doch das Landesarbeitsgericht Köln hat diesem Vorgehen klare Grenzen gesetzt. In einem wegweisenden Urteil vom 27.04.2023 (Az. 8 Sa 463/22) stärkte das Gericht die Rechte von Arbeitnehmern in sogenannten Zweckbefristungen. Der Fall beleuchtet die prekäre Situation von Assistenzkräften, die oft in einer 1:1-Betreuung arbeiten. Wenn der zu betreuende Mensch verstirbt oder den Vertrag kündigt, stehen die Assistenten oft vor dem Nichts. Im vorliegenden Fall stritten eine persönliche Assistentin und ein Anbieter von Assistenzdienstleistungen darüber, ob das Arbeitsverhältnis automatisch enden durfte, nur weil das Unternehmen den Vertrag mit der Kundin beendet hatte.
Die Ausgangslage: Ein Vertrag gebunden an eine Kundin
Die Geschichte beginnt im Februar 2019. Eine Frau unterschrieb bei einem Dienstleistungsunternehmen, das sich auf Assistenz für schwerbehinderte Menschen spezialisiert hat, einen Arbeitsvertrag. Sie wurde als geringfügig Beschäftigte („Minijobberin“) mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 450 Euro eingestellt. Ihre Aufgabe war klar definiert: Sie sollte als persönliche Assistentin im Team für eine ganz bestimmte Kundin, Frau F., arbeiten. Das Unternehmen sicherte sich vertraglich doppelt und dreifach ab. Der Arbeitsvertrag trug die Überschrift „Zweckbefristeter Arbeitsvertrag“. In § 8 des Dokuments war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu einem festen Datum enden sollte, sondern bei Erreichung eines Zwecks. Dieser Zweck war definiert als die „kundengebundene Mitarbeit im Team für Frau F“. Die Klausel besagte weiter, dass der Arbeitsvertrag automatisch ende, wenn der Auftrag des Arbeitgebers zur individuellen Assistenz der Kundin endet, die Bewilligung durch den Kostenträger ausläuft oder die Kundin verstirbt. Das Unternehmen musste die Mitarbeiterin lediglich zwei Wochen im Voraus schriftlich über den Eintritt dieses Ereignisses unterrichten….