Den Kündigungsschutz bei einem Betriebsübergang forderte ein erfahrener Kapitän von einem großen Luftfahrtkonzern ein, nachdem er durch die Insolvenz seines Arbeitgebers während der Pandemie plötzlich arbeitslos wurde. Trotz am Boden gebliebener Flotte sollte eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung im Flugbetrieb den Weg für einen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung nach Insolvenz ebnen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 Sa 294/21
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 12.10.2021
- Aktenzeichen: 3 Sa 294/21
- Verfahren: Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Kündigungsschutz
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht
Kapitäne erhalten nach Firmeninsolvenz keinen neuen Arbeitsplatz bei der Muttergesellschaft der Fluggruppe.
- Die Muttergesellschaft übernahm weder Flugzeuge noch die nötigen Lizenzen für den Flugbetrieb
- Die Piloten arbeiteten weisungsgebunden für ihren alten Arbeitgeber und nicht für die Muttergesellschaft
- Die komplette Einstellung des Flugbetriebs durch die Insolvenz rechtfertigt die Entlassung aller Mitarbeiter
- Der Insolvenzverwalter beteiligte die Personalvertretung korrekt und meldete die Entlassungen ordnungsgemäß an
- Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine weitere Überprüfung zu
Was passiert mit dem Kündigungsschutz bei einem Betriebsübergang?
Die Luftfahrtbranche erlebte im Jahr 2020 durch die Corona-Pandemie eine ihrer schwersten Krisen. Doch für einen erfahrenen Kapitän aus Nordrhein-Westfalen ging es nicht nur um globale Markteinbrüche, sondern um die ganz konkrete Existenzgrundlage. Sein Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt wurde, beleuchtet die komplexen Strukturen moderner Fluggesellschaften und die oft dünne Linie zwischen einer bloßen Dienstleistung und einem echten Betriebsübergang. Der 54-jährige Pilot flog seit dem Jahr 2014 für die Luftfahrtgesellschaft X. mbH. Als Kapitän steuerte er Maschinen des Typs Dash Q400. Sein Bruttogehalt lag zuletzt bei 6.900 Euro. Doch sein formeller Arbeitgeber, die Luftfahrtgesellschaft X., trat am Markt kaum in Erscheinung. Sie operierte im sogenannten Wet-Lease-Verfahren (auch ACMIO genannt) für eine große Fluggesellschaft der M.-Gruppe. Das bedeutet: Die Firma des Piloten stellte das Flugzeug, die Crew, die Wartung und die Versicherung, führte aber die Flüge im Auftrag und unter der Flugnummer des großen Konzerns durch. Im Frühjahr 2020 brach das Geschäft zusammen. Die Arbeitgeberin des Piloten meldete Insolvenz an. Der eingesetzte Insolvenzverwalter kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis des Kapitäns. Dieser wollte das nicht hinnehmen. Er argumentierte, dass sein Arbeitsplatz faktisch auf den großen Auftraggeber, die M.-Gruppe, übergegangen sei oder er zumindest als Leiharbeitnehmer für diese tätig war. Der Rechtsstreit führt tief in die Mechanik des Arbeitsrechts: Wann haftet ein Auftraggeber für die Mitarbeiter eines insolventen Subunternehmers? Und welche formalen Hürden muss ein Insolvenzverwalter bei einer Massenentlassung nehmen?
Welche Gesetze regeln den Übergang eines Luftfahrtbetriebs?
Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick auf § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unerlässlich. Diese Norm ist der „Klebstoff“ des deutschen Arbeitsrechts….