Eine sächsische Ergotherapeutin kämpfte seit 2022 um ihre Entgeltfortzahlung an einem Feiertag, nachdem ihr Arbeitgeber die Nachholung der Arbeit am Samstag per Dienstanweisung anordnete. Daraufhin folgte die Kündigung wegen einer Drucksituation im Betrieb, da die restliche Belegschaft ultimativ ihren Rauswurf forderte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 2 Sa 170/21
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen
- Datum: 06.02.2023
- Aktenzeichen: 2 Sa 170/21
- Verfahren: Berufung zu Lohnnachzahlung und Kündigungsschutz
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht
Arbeitgeber muss Feiertagslohn zahlen und Kündigungen sind unwirksam mangels ausreichender Beweise für Pflichtverstöße.
- Arbeitgeber darf Feiertagsarbeit nicht systematisch auf Samstage schieben zur Umgehung der Lohnzahlung
- Kündigungen wegen Druck durch Kollegen erfordern den Nachweis vorheriger ernsthafter Vermittlungsversuche
- Formfehler bei elektronischer Klageeinreichung schaden nicht bei einem für das Gericht bearbeitbaren Dokument
- Fristlose Kündigungen setzen den vollen Beweis für schwerwiegende Straftaten oder Pflichtverletzungen voraus
- Gelebte Arbeitszeiten im Dienstplan gelten auch ohne schriftliche Fixierung als vertraglich vereinbart
Wie muss die Entgeltfortzahlung an einem Feiertag berechnet werden?
In der hektischen Welt der Pflege zählt jede Stunde. Doch was passiert, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt? Darf der Arbeitgeber verlangen, dass die ausgefallenen Stunden an einem Samstag nachgeholt werden, um die Lohnfortzahlung zu sparen? Und wie schnell darf eine Firma kündigen, wenn sich die Belegschaft gegen eine Kollegin stellt? Das Landesarbeitsgericht Sachsen musste sich mit einem Fall befassen, der tief in die Trickkiste der Personalplanung griff und gleichzeitig hohe Hürden für sogenannte Druckkündigungen aufzeigte. Im Zentrum stand eine Ergotherapeutin, die sich nicht nur gegen den Verlust von 78 Euro Feiertagslohn wehrte, sondern auch gegen den Verlust ihrer Existenzgrundlage kämpfte. Das Urteil vom 06.02.2023 (Az.: 2 Sa 170/21) liefert eine deutliche Warnung an Arbeitgeber, die versuchen, das Entgeltfortzahlungsgesetz durch kreative Dienstpläne zu umgehen.
Wann besteht ein Anspruch auf Lohn an Feiertagen?
Um den Kern des Streits zu verstehen, lohnt ein Blick in das Gesetz, das Arbeitnehmer vor Lohneinbußen durch Feiertage schützt. § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) regelt eindeutig: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Das Prinzip ist simpel: Der Arbeitnehmer soll am Monatsende so gestellt werden, als hätte der Feiertag nicht existiert und er hätte ganz normal gearbeitet.
Die Falle der „Unabdingbarkeit“
Der Gesetzgeber wusste, dass findige Unternehmer versuchen könnten, diese Regelung auszuhebeln. Deshalb existiert § 12 EFZG. Dieser Paragraph legt fest, dass von den Vorschriften des Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Feiertagsbezahlung beschneiden oder umgehen, sind damit unwirksam. In diesem rechtlichen Spannungsfeld bewegte sich der Konflikt zwischen der Ergotherapeutin und der Heimbetreiberin….