Ein Verteidiger in München erklärte eine Einspruchsbeschränkung gegen den Strafbefehl für seinen abwesenden Mandanten und nutzte dafür im Gerichtssaal lediglich eine jahrealte, allgemeine Prozessvollmacht. Ob dieses Standarddokument ohne ausdrückliche Ermächtigung für die Einspruchsrücknahme tatsächlich ausreicht, stellt die Wirksamkeit des gesamten bisherigen Verfahrens nun völlig unerwartet infrage. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 206 StRR 359/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 02.12.2025
- Aktenzeichen: 206 StRR 359/25
- Verfahren: Revision gegen Strafbefehl
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Strafrecht
Anwälte dürfen Einsprüche gegen Strafbefehle nur mit einer ausdrücklichen Erlaubnis des Mandanten einschränken.
- Eine einfache Vertretungsvollmacht reicht für die Teil-Rücknahme eines Einspruchs nicht aus
- Das Gericht hob beide vorherigen Urteile wegen eines Formfehlers bei der Vollmacht auf
- Ohne spezielle Vollmacht müssen Richter den kompletten Fall erneut inhaltlich prüfen
- Der Angeklagte behält sein Recht auf eine vollständige Verhandlung vor dem Amtsgericht
Ist die Einspruchsbeschränkung gegen den Strafbefehl durch den Anwalt ohne den Mandanten gültig?
Ein Strafbefehlsverfahren soll schnell und effizient sein. Doch wenn der Verteidiger ohne seinen Mandanten vor Gericht erscheint und weitreichende Entscheidungen trifft, kann dies den gesamten Prozess zum Einsturz bringen. Genau dies geschah in einem Fall aus München, der nun vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) landete. Ein Mann wurde per Strafbefehl verurteilt. Sein Anwalt legte Einspruch ein, erschien allein vor Gericht und beschränkte den Einspruch auf die Höhe der Strafe. Damit schien die Schuldfrage geklärt. Zwei Instanzen später hob das BayObLG am 02.12.2025 (Az. 206 StRR 359/25) jedoch alles auf. Der Grund: Eine allgemeine Prozessvollmacht reicht für einen solchen Schritt nicht aus. Der Fall muss komplett neu aufgerollt werden – und zwar von ganz vorne.
Was passiert, wenn der Verteidiger den Einspruch ohne den Angeklagten beschränkt?
Die Geschichte beginnt im Sommer 2023. Ein Mann aus München erhielt Post vom Amtsgericht. Ihm wurden gleich mehrere Delikte vorgeworfen: Zwei Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung, eine Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Das Amtsgericht München erließ am 16.08.2023 einen Strafbefehl. Die festgesetzte Sanktion belief sich auf eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 25,00 Euro. Der Betroffene wollte dies nicht auf sich sitzen lassen. Über seinen damaligen Verteidiger legte er fristgerecht Einspruch ein. Damit war der Strafbefehl zunächst nicht rechtskräftig, und es musste eine Hauptverhandlung anberaumt werden. Zu diesem Termin am 11.06.2024 vor dem Amtsgericht München erschien der Angeklagte jedoch nicht. Stattdessen trat sein Verteidiger alleine auf. Dieser Anwalt verfügte über eine Strafprozessvollmacht, die der Mandant bereits am 04.04.2022 unterschrieben hatte. In dieser Urkunde stand unter anderem, der Anwalt sei ermächtigt, „Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen und auf solche zu verzichten“. In der Verhandlung erklärte der Jurist, er beschränke den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch. Das bedeutet juristisch: Der Schuldspruch (also die Verurteilung wegen Körperverletzung etc.) wird akzeptiert, es soll nur noch über die Höhe der Geldstrafe verhandelt werden….