Ein Motorradfahrer raste nachts mit extremem Lückenspringen über die Berliner Stadtautobahn und riskierte die Verurteilung für das verbotene Kraftfahrzeugrennen als Alleinrennen. Fraglich blieb, ob ein ungeeichter Tacho der Polizei und das bloße Fahrbild ausreichten, um dem Raser eine echte Rennabsicht gegen sich selbst nachzuweisen. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 15.10.2025
- Aktenzeichen: 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25
- Verfahren: Revision gegen Strafurteil wegen Alleinrennens
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
Ein Raser verliert seinen Führerschein wegen Alleinrennens trotz ungenauer Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei.
- Richter brauchen keine exakten Messwerte von geeichten Geräten für eine Verurteilung
- Polizeiliche Schätzungen und ungenaue Tacho-Werte der Verfolger dienen als ausreichende Beweise
- Gefährliche Überholmanöver und dichtes Auffahren zeigen den Willen zum Rasen deutlich
- Kurzes Bremsen wegen einer Radarfalle unterbricht das illegale Rennen nicht dauerhaft
- Das Gericht entzieht dem Fahrer die Erlaubnis und verhängt eine Geldstrafe
Was ist das verbotene Kraftfahrzeugrennen als Alleinrennen?
In der Nacht vom 1. August 2024 hallte der Lärm eines hochdrehenden Motors durch den Tunnel der Berliner Stadtautobahn. Was als schnelle Heimfahrt oder vielleicht als Suche nach dem ultimativen Adrenalinkick begann, endete für einen Motorradfahrer vor dem Kammergericht Berlin mit einer wegweisenden Entscheidung. Der Fall beleuchtet eindrücklich, wie die Justiz mit dem Phänomen der sogenannten „Alleinrennen“ umgeht – jenen Fahrten, bei denen es keinen direkten Gegner gibt, sondern der Fahrer gegen die Uhr, die Physik oder die eigene Risikobereitschaft antritt. Der 3. Strafsenat des Kammergerichts hatte am 15. Oktober 2025 über die Revision eines verurteilten Mannes zu entscheiden. Das Aktenzeichen 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25 markiert nun einen wichtigen Punkt in der Rechtsprechung zu § 315d StGB. Es ging nicht nur um grob verkehrswidriges Verhalten auf der Autobahn, sondern um die feinen juristischen Nuancen der Beweisführung: Darf ein Gericht jemanden als Raser verurteilen, wenn die Verfolgerpolizei nur einen ungeeichten Tacho hat? Und reicht das bloße „Schnellfahren“, um eine kriminelle Rennabsicht zu beweisen? Die Geschichte beginnt auf der Bundesautobahn 100. Ein Motorradfahrer fuhr gegen 23:15 Uhr aus Richtung T. kommend in Richtung der BAB 113. Er war nicht allein, auch wenn er das vermutlich zunächst glaubte. Hinter ihm befand sich eine Zivilstreife der Polizei. Die beiden Beamten, PK E. und PK H., wurden Zeugen einer Fahrweise, die sie später vor dem Amtsgericht Tiergarten detailliert schilderten. Der Biker nutzte nicht nur die Fahrstreifen, sondern auch die Lücken dazwischen. Er überholte von rechts, er bremste andere Autos aus, er legte sich so tief in die Kurven, dass die Reifenhaftung an ihre physikalischen Grenzen kam. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Doch der Betroffene wollte dieses Urteil nicht akzeptieren. Seine Verteidigung rügte zahlreiche Punkte: Die Geschwindigkeitsmessung sei ungenau, die Feststellungen lückenhaft und die Unterstellung einer „Rennabsicht“ reine Spekulation….