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VWL-Kürzung in der Altersteilzeit: Wann der Anspruch anteilig gekürzt wird

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Wegen einer VWL-Kürzung in der Altersteilzeit zog ein Mitarbeiter am Flughafen Leipzig vor Gericht, nachdem er seine wöchentliche Arbeitszeit um exakt 50 Prozent reduziert hatte. Obwohl er nur noch die Hälfte der Zeit arbeitete, forderte er die ungekürzte Zahlung seiner Sparzulagen als unteilbare Sozialleistung ein. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 9 Sa 86/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen
  • Datum: 08.06.2023
  • Aktenzeichen: 9 Sa 86/22
  • Verfahren: Berufung im Arbeitsrechtsprozess um Gehaltszahlungen
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Arbeitgeber dürfen vermögenswirksame Leistungen bei Wechsel in Teilzeit entsprechend der Arbeitszeit kürzen.

  • Das Gericht wertet diese Sparbeiträge rechtlich als normalen Teil des Arbeitslohns
  • Für Lohnbestandteile gilt bei Teilzeit automatisch das Prinzip der anteiligen Kürzung
  • In diesem Fall halbierte der Arbeitgeber die Zahlung rechtmäßig bei Altersteilzeit
  • Tarifverträge müssten eine Kürzung ausdrücklich ausschließen um volle Zahlungen zu erzwingen
  • Frühere Urteile zu Mindestlöhnen ändern nichts an der Einstufung als Arbeitslohn

Wer trägt die Kosten der VWL-Kürzung in der Altersteilzeit?

Ein langjähriger Mitarbeiter eines Flughafen-Tochterunternehmens staunte nicht schlecht, als er auf seine Abrechnung blickte. Statt der im Tarifvertrag festgeschriebenen 40,00 Euro an vermögenswirksamen Leistungen (VWL) erhielt er plötzlich nur noch die Hälfte. Der Grund: Er war in die Altersteilzeit gewechselt und arbeitete nur noch 50 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit. Dieser scheinbar kleine Fehlbetrag von monatlich 20,00 Euro entwickelte sich zu einem grundsätzlichen Rechtsstreit, der das Landesarbeitsgericht Sachsen beschäftigte. Es ging um die Prinzipienfrage: Ist die vermögenswirksame Leistung ein unteilbares „Geschenk“ für den Vermögensaufbau oder ganz normales Arbeitsentgelt, das bei Teilzeit gekürzt werden darf?

Der Wechsel in die Altersteilzeit und der Beginn des Streits

Der betroffene Arbeitnehmer war bereits seit dem 1. Oktober 1991 bei dem Unternehmen, einer Tochtergesellschaft der Mitteldeutschen Flughafen AG, beschäftigt. Zum 1. Oktober 2020 vereinbarten die Parteien einen Wechsel des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Arbeitszeit wurde dabei auf 19,5 Wochenstunden reduziert, was exakt 50 Prozent einer Vollzeitstelle entsprach. Der Mann war Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Für Gewerkschaftsmitglieder sah der geltende Manteltarifvertrag (MTV) ursprünglich eine vermögenswirksame Leistung von 30,00 Euro vor. Durch einen Änderungstarifvertrag wurde dieser Betrag rückwirkend ab Januar 2020 auf 40,00 Euro monatlich erhöht. Ab Oktober 2020, dem Beginn der Altersteilzeit, überwies das Unternehmen jedoch nur noch 20,00 Euro auf den Anlagevertrag des Mitarbeiters. Eine weitere Zahlung lehnte der Arbeitgeber ab Dezember 2020 explizit ab. Der Angestellte wollte dies nicht hinnehmen. Nach einer schriftlichen Aufforderung im Mai 2021 zog er im September 2021 vor das Arbeitsgericht Leipzig.

Welche Rechtsgrundlagen regeln die vermögenswirksamen Leistungen?

Um den Kern dieses Konflikts zu verstehen, muss man die rechtliche Natur der vermögenswirksamen Leistungen betrachten. Diese Zahlungen sind staatlich geförderte Sparformen, bei denen der Arbeitgeber Geld direkt in einen Anlagevertrag des Arbeitnehmers – etwa einen Bausparvertrag oder einen Aktienfonds – einzahlt….


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