Ein Fliesenhandel in Oldenburg forderte einen hohen Vorschuss für die Mängelbeseitigung, nachdem massiv Regenwasser durch die undichte Glasfassade seiner neuen Ausstellungshalle drang. Eine Gewährleistung ohne eine Abnahme gilt rechtlich als nahezu ausgeschlossen, doch das Mitverschulden des Fensterbauers rückt ein riskantes Abrechnungsverhältnis in den Fokus. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 2 U 122/20
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 14.05.2021
- Aktenzeichen: 2 U 122/20
- Verfahren: Berufungsverfahren im Zivilstreit
- Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht
Metallbauunternehmen zahlt für Baumängel an einer Halle, doch Fehler anderer Handwerker mindern den Anspruch.
- Kunden erhalten Rechte wegen Baumängeln auch ohne Abnahme bei gescheiterter Zusammenarbeit
- Fehler des beauftragten Fensterbauers führen zu einer starken Kürzung der Entschädigungssumme
- Nachbesserungen am letzten Fristtag mit unqualifiziertem Personal gelten als rechtlich gescheitert
- Neue Argumente oder Beweise lässt das Gericht in der zweiten Instanz nicht zu
- Offener Lohn für die Arbeit wird fair mit den Kosten für Reparaturen verrechnet
Wer zahlt den Vorschuss für die Mängelbeseitigung bei Pfusch am Bau?
Ein Bauprojekt im Jahr 2016 entwickelte sich für einen Fliesenunternehmer zu einem juristischen Marathon, der erst fünf Jahre später vor dem Oberlandesgericht Oldenburg sein vorläufiges Ende fand. Der Fall illustriert exemplarisch, wie komplex das Zusammenspiel verschiedener Gewerke auf einer Baustelle ist und welche fatalen Folgen mangelnde Kommunikation haben kann. Der Betreiber eines Fliesenhandels plante die Erweiterung seines Betriebs. Er beauftragte ein Metallbauunternehmen mit der Errichtung einer neuen Ausstellungshalle, die direkt an eine bereits bestehende Halle angeschlossen werden sollte. Was als routinehafter Gewerbebau begann, endete in einem Fiasko aus eindringendem Wasser, beschädigtem Bestandseigentum und einem erbitterten Streit über Verantwortlichkeiten. Im Kern ging es um die Frage: Darf ein Bauherr Geld für die Reparatur verlangen, bevor er das Werk überhaupt offiziell abgenommen hat? Und muss er sich Fehler eines anderen Handwerkers – hier eines Fensterbauers – anrechnen lassen? Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2021 (Az.: 2 U 122/20) liefert hierzu detaillierte Antworten und eine Warnung an alle Bauherren, die die Koordination auf der Baustelle selbst in die Hand nehmen.
Wann gibt es Gewährleistung ohne eine Abnahme?
Das deutsche Baurecht folgt einer klaren Logik: Erst baut der Unternehmer, dann prüft der Besteller das Werk und erklärt die Abnahme. Mit der Abnahme dreht sich die Beweislast um, und die Gewährleistungsphase beginnt. Doch was passiert, wenn das Werk so mangelhaft ist, dass der Bauherr die Abnahme verweigert, aber dennoch Geld für die Reparatur will?
Das Prinzip des Abrechnungsverhältnisses
Normalerweise gilt: Ohne Abnahme keine Mängelrechte wie Kostenvorschuss oder Schadensersatz. Der Fliesenunternehmer hatte die Leistung der Metallbaufirma nie formell abgenommen. Dennoch sprach ihm das Gericht weitgehende Rechte zu. Wie ist das möglich? Das Gericht stützte sich auf eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)….