Ein Anlagenbetreiber forderte 2023 die Umsatzsteuer-Erstattung für eine Photovoltaikanlage über 100 Kilowattpeak, nachdem er den Kaufpreis inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer bereits im Vorjahr gezahlt hatte. Fraglich blieb, ob der lukrative Nullsteuersatz für die Photovoltaikanlage selbst dann greift, wenn die Zahlung bereits vor der Inbetriebnahme ab 2023 vollständig erfolgte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 O 234/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Rostock
- Datum: 22.08.2025
- Aktenzeichen: 2 O 234/25
- Verfahren: Zivilprozess um Rückzahlung von Umsatzsteuer
- Rechtsbereiche: Steuerrecht, Zivilrecht
Installateure müssen Kunden die Mehrwertsteuer zurückzahlen bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage nach dem Jahreswechsel 2023.
- Entscheidend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Abnahme und nicht das Bestelldatum
- Verkäufer müssen den neuen Null-Prozent-Steuersatz bei Lieferungen nach dem Jahreswechsel 2023 anwenden
- Die Steuerersparnis gilt auch für große Anlagen mit einer Leistung über dreißig Kilowatt
- Kunden erhalten die Erstattung auch ohne den gleichzeitigen Einbau eines zusätzlichen Batteriespeichers
- Käufer verlangen die zu viel gezahlte Steuer über einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch vom Verkäufer
Wer erhält die Umsatzsteuer-Erstattung für eine Photovoltaikanlage?
Der Boom der erneuerbaren Energien führte in den Jahren 2022 und 2023 zu einer administrativen und rechtlichen Sondersituation, die bis heute Gerichte beschäftigt. Im Zentrum steht dabei oft eine Frage des Timings: Was passiert, wenn ein Hausbesitzer eine Solaranlage bestellt, während noch die alte Steuerlage gilt, die Anlage aber erst fertiggestellt wird, nachdem der Gesetzgeber die Steuer auf null Prozent gesenkt hat? Genau diesen Konflikt musste das Landgericht Rostock entscheiden. Es ging um viel Geld. Ein Hauseigentümer hatte mitten in der Energiekrise im Sommer 2022 eine umfangreiche Photovoltaikanlage bestellt. Als die Schlussrechnung im Juni 2023 eintraf, berechnete die Solarfirma den vollen Bruttopreis inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer – obwohl seit dem 1. Januar 2023 ein sogenannter „Nullsteuersatz“ für solche Anlagen galt. Der Kunde zahlte zunächst, forderte dann aber 22.931,67 Euro zurück. Die Weigerung des Unternehmens führte zu einem Rechtsstreit, der grundlegende Fragen zur Anwendung von dem Nullsteuersatz und zum Zeitpunkt der Lieferung bei Solaranlagen klärt (Landgericht Rostock, Urteil vom 22.08.2025, Az. 2 O 234/25).
Die Ausgangslage: Ein teures Dach und eine Gesetzesänderung
Im Juli 2022 unterzeichnete der spätere Anlagenbetreiber, der ein Wohngebäude bewohnt und teilweise vermietet, einen Vertrag mit einem Installationsunternehmen. Das Projekt war ambitioniert: Es umfasste nicht nur die Werklieferung von einer Photovoltaikanlage, sondern auch umfangreiche Dachdeckerarbeiten zur Sanierung des Untergrunds. Das vereinbarte Paket bestand aus zwei Anlagenteilen:
- Eine Anlage mit 99,65 Kilowatt-Peak (kWp) zur Volleinspeisung in das Netz.
- Eine Anlage mit 22,63 kWp für den Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung.
Der Gesamtpreis für das Projekt belief sich auf stolze 212.018,73 Euro brutto. Zum Zeitpunkt der Unterschrift am 15.07.2022 war die Rechtslage eindeutig: Auf Photovoltaikanlagen fielen regulär 19 Prozent Umsatzsteuer an. Doch der Gesetzgeber handelte angesichts der Energiekrise schnell….