Den Rückkaufswert der betrieblichen Direktversicherung forderte eine Einrichtungsberaterin aus Mecklenburg-Vorpommern nach der vorzeitigen Kündigung ihrer Police in Höhe von 7.000 Euro von ihrem Arbeitgeber zurück. Trotz fehlender gesetzlicher Unverfallbarkeit verlangte sie die gesamte Summe und berief sich auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht bei der Altersvorsorge. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 2 SLa 13/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 03.06.2025
- Aktenzeichen: 2 SLa 13/25
- Verfahren: Berufung zur Auszahlung einer Versicherungssumme
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Versicherungsrecht
Arbeitnehmerin erhält den Rückkaufswert einer Versicherung bei unwiderruflichem Bezugsrecht trotz bestehendem Arbeitsverhältnis.
- Gericht bestätigt den festen Anspruch aus der Zusage zur Altersversorgung
- Widerruf der Versicherung ist nur bei Ende des Arbeitsverhältnisses möglich
- Rückkaufswert gehört rechtlich zur Versicherungssumme und steht der Mitarbeiterin zu
- Unklare Ausschlussfristen im Vertrag verhindern die Auszahlung des Geldes nicht
- Behauptete mündliche Absprachen über längere Wartefristen sind ohne Beweise ungültig
Wem steht der Rückkaufswert der betrieblichen Direktversicherung zu?
Es ging um exakt 6.991,46 Euro. Diese Summe, der sogenannte Rückkaufswert einer gekündigten Betriebsrente, löste einen erbitterten Rechtsstreit zwischen einer Verkäuferin und ihrem Arbeitgeber aus. Der Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen 2 SLa 13/25 verhandelt wurde, beleuchtet ein klassisches Dilemma der betrieblichen Altersvorsorge (bAV): Was passiert mit dem angesparten Kapital, wenn die Versicherung vorzeitig gekündigt wird, das Arbeitsverhältnis aber weiterbesteht? Das Urteil vom 03.06.2025 ist ein Weckruf für Arbeitgeber und eine Bestätigung für Arbeitnehmer. Es zeigt präzise auf, wann ein „unwiderrufliches Bezugsrecht“ tatsächlich unwiderruflich ist und warum schlecht formulierte Arbeitsverträge im Ernstfall teuer werden können.
Der Konflikt um die vorzeitige Kündigung
Die Geschichte begann im Juni 2018, als eine Einrichtungsberaterin ihre Stelle bei dem Unternehmen antrat. Zwei Jahre später, im Sommer 2020, wollte der Arbeitgeber die Motivation seiner Mitarbeiter steigern. Er bot den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung an. Nach einer Beratung entschied sich die Mitarbeiterin für eine Direktversicherung der Generali („Strategie Plus“). Das Modell sah vor, dass das Unternehmen monatlich 200,00 Euro in die Versicherung einzahlte. Im Kleingedruckten der Police und in der arbeitgeberrechtlichen Vereinbarung fand sich eine entscheidende Formulierung: Die Leistungen sollten „unwiderruflich an die versicherte Arbeitnehmerin“ gezahlt werden. Allerdings gab es einen Vorbehalt. Das Bezugsrecht könnte unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden, solange die Ansprüche noch nicht gesetzlich unverfallbar waren. Im April 2023 wendete sich das Blatt. Der Arbeitgeber kündigte den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Die Verkäuferin erklärte ihr Einverständnis zu dieser Kündigung. Die Versicherung rechnete ab und überwies den Rückkaufswert in Höhe von knapp 7.000 Euro – allerdings nicht an die Mitarbeiterin, sondern an das Firmenkonto. Als die Angestellte von der Auszahlung erfuhr, forderte sie das Geld heraus. Das Unternehmen weigerte sich strikt….