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Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten: Wann eine Kündigung unwirksam ist

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Ein sächsischer Amtsleiter wurde nach einem privaten Nachbarschaftsstreit und Vorwürfen des Prozessbetrugs entlassen, wobei der Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten zur zentralen Hürde wurde. Trotz schwerwiegender Anschuldigungen stellt die versäumte Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung die Wirksamkeit der Trennung plötzlich massiv infrage. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 4 Sa 133/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 17.03.2023
  • Aktenzeichen: 4 Sa 133/22
  • Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzstreit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht

Arbeitgeber scheitert mit Kündigungen wegen verspäteter Reaktion und besonderem Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte.

  • Arbeitgeber reagierte zu spät und verpasste die gesetzliche Zweiwochenfrist für fristlose Kündigungen.
  • Einseitige Zeugenaussagen reichen nicht als Beweis für bewusste Lügen im Gerichtsprozess aus.
  • Gesetz verbietet ordentliche Kündigungen von stellvertretenden Datenschutzbeauftragten zum Schutz ihrer Unabhängigkeit.
  • Das Gericht lehnt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz des zerrütteten Vertrauensverhältnisses ab.
  • Arbeitgeber verletzen ihre Fürsorgepflicht, wenn sie Vorwürfe gegen Mitarbeiter nicht neutral prüfen.

Wann greift der Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten?

Ein scheinbar banaler Nachbarschaftsstreit um eine Gartenmauer entwickelte sich für einen leitenden Angestellten einer sächsischen Kommune zu einem jahrelangen Rechtsmarathon. Was mit einem Zollstock und einer aufgebrachten Diskussion am Gartenzaun begann, endete vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil über den besonderen Kündigungsschutz nach dem BDSG und die strengen Fristen für Arbeitgeber. Der Fall zeigt eindrücklich, wie hoch die Hürden für eine Entlassung liegen, wenn ein Mitarbeiter die Funktion eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten innehat und wie fatal sich bürokratische Trägheit bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung auswirken kann. Der 1975 geborene Mitarbeiter war seit dem 1. Januar 2011 bei der kommunalen Arbeitgeberin beschäftigt. Seine Karriere verlief zunächst steil: Bis 2017 arbeitete er als Referent in der Rechtsstelle, bevor er im Oktober 2017 zum Leiter des Bauordnungsamtes aufstieg. In dieser Position verantwortete er unter anderem die Prüfung von Widersprüchen und die gerichtliche Vertretung der Behörde. Ein entscheidendes Detail für den späteren Prozessverlauf war jedoch eine Zusatzaufgabe: Ab dem 25. Mai 2018 fungierte der Mann mit offizieller Zustimmung als stellvertretender Datenschutzbeauftragter der Verwaltung. Der Auslöser für die spätere Kündigungswelle war ein Ortstermin am 23. Mai 2019. Es ging um einen privaten Nachbarschaftsstreit zweier Eheleute über die Höhe einer Grenzmauer. Der Amtsleiter maß nach und kam auf eine Höhe von 2,80 Metern – seiner Auffassung nach ein Verstoß gegen die sächsische Bauordnung. Die Situation eskalierte verbal. Die Grundstückseigentümer beschwerten sich zwei Tage später massiv bei der Behörde. Sie warfen dem Amtsleiter einen unangemessenen Tonfall, Hausfriedensbruch und Bedrohungen vor. Ein Mitarbeiter der Stadtwerke, der später hinzukam, stützte diese Vorwürfe zunächst. Was folgte, war ein juristischer Schlagabtausch über mehrere Jahre. Die Arbeitgeberin kündigte dem Mann zunächst im Juni 2019 fristlos….


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