Eine Servicekraft in Chemnitz forderte die Geltung des TVöD-VKA für Beschäftigte in Gaststätten nach fünf Jahren Arbeit in einem kommunalen Freibad ein. Ihre Tätigkeit in einem Bistro oder Imbiss wirft die Frage auf, ob eine kleine Einheit den Schutz des mächtigen Tarifvertrags für den gesamten Betrieb aushebelt. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 3 Sa 486/21
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen
- Datum: 11.07.2023
- Aktenzeichen: 3 Sa 486/21
- Verfahren: Berufungsverfahren zur Tarifvergütung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
Mitarbeiter in Freizeitanlagen verlieren Anspruch auf öffentlichen Tariflohn bei überwiegender Arbeit in Imbissbereichen.
- Der öffentliche Tarifvertrag schließt Personal in Gaststätten ausdrücklich von der Bezahlung aus
- Räumlich abgetrennte Imbissstände und Bistros in Freizeitanlagen zählen rechtlich als Gaststätten
- Entscheidend ist die überwiegende Arbeitszeit von über 50 Prozent in diesen Bereichen
- Die Verkaufsstellen müssen dafür kein eigenständiges Unternehmen mit eigener Verwaltung sein
- Die Klägerin erhält deshalb keine Nachzahlung nach den höheren Sätzen des öffentlichen Dienstes
Wann gilt der TVöD-VKA für Beschäftigte in Gaststätten?
Ein Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst oder bei kommunalen Arbeitgebern gilt für viele Arbeitnehmer als erstrebenswertes Ziel. Die Gründe dafür liegen oft in den attraktiven Konditionen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Doch nicht jeder, der bei einem kommunalen Unternehmen angestellt ist, profitiert automatisch von diesen Regelungen. Ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen zeigt deutlich, wie fein die juristischen Trennlinien verlaufen können. Im Zentrum stand eine Servicekraft, die für eine kommunale Gesellschaft in Sachsen arbeitete, welche unter anderem ein Eissportzentrum und ein Freibad betrieb. Der Konflikt entzündete sich an der Frage, ob für die Mitarbeiterin der Tarifvertrag TVöD-VKA (Bereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) zur Anwendung kommt oder ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit unter eine spezifische Ausnahmeregelung fällt. Diese Ausnahme betrifft „Beschäftigte in Gaststätten“. Für die betroffene Angestellte ging es um viel Geld: Die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Gehalt und der Vergütung nach der Entgeltordnung VKA zum TVöD summierte sich über die Jahre auf beachtliche Beträge. Der Fall landete schließlich unter dem Aktenzeichen 3 Sa 486/21 vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen, das am 11. Juli 2023 ein wegweisendes Urteil fällte. Die Entscheidung ist von hoher Relevanz für kommunale Betriebe, die neben ihrem Hauptzweck – wie dem Betrieb von Schwimmbädern, Museen oder Theatern – auch gastronomische Einrichtungen unterhalten. Sie klärt, wann genau ein Kiosk oder ein Bistro als „Gaststätte“ im tarifrechtlichen Sinne gilt und welche Konsequenzen dies für den Geldbeutel der dort eingesetzten Mitarbeiter hat.
Welche Rechtsgrundlagen bestimmen den Geltungsbereich des Tarifvertrags?
Um den Streit zwischen der Servicekraft und ihrem Arbeitgeber zu verstehen, ist ein Blick in das Regelwerk des TVöD-VKA notwendig. Dieser Tarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen für Angestellte bei Arbeitgebern, die Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes sind. Im Normalfall fallen alle Arbeitnehmer eines solchen Unternehmens unter den Schutz und die Entgelttabellen dieses Werkes….