Eine Redaktionsleiterin in Baden-Württemberg sicherte sich nach einem internen Konflikt eine dauerhafte Position, doch Jahre später forderte ihr Arbeitgeber die Befristung der Leitungsfunktion durch neue Verträge. Trotz jahrelang unterschriebener Zeitverträge wirft eine mögliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Arbeitgeber die Frage nach dem Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung auf. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 1 Sa 6/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 28.11.2022
- Aktenzeichen: 1 Sa 6/22
- Verfahren: Klage gegen die Befristung einer Führungsposition
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertrauensschutz
Arbeitgeber darf Führungskraft trotz Befristung nicht herabstufen bei verletzten Informationspflichten über Vertragsänderungen.
- Eine vorherige Abmachung versprach der Mitarbeiterin eine endgültige Lösung ihrer beruflichen Zukunft.
- Der Arbeitgeber legte neue Zeitverträge ohne Hinweis auf die rechtlichen Folgen vor.
- Das Gericht wertet dieses Verhalten als unzulässigen Verstoß gegen Treu und Glauben.
- Die Klägerin behält ihren Posten als Redaktionsleiterin über die vereinbarte Frist hinaus.
Was bedeutet die Befristung der Leitungsfunktion in diesem Fall?
Wenn ein Arbeitgeber eine Führungskraft befördert, geschieht dies oft nicht dauerhaft, sondern auf Zeit. Besonders im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist die befristete Übertragung von Führungsaufgaben ein gängiges Instrument, um Flexibilität in der Programmgestaltung zu wahren. Doch was geschieht, wenn dieser Befristung eine komplexe Vorgeschichte vorausging? Genau diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem aufsehenerregenden Fall klären. Im Zentrum stand eine langjährige Redaktionsleiterin, die sich gegen das Auslaufen ihres Vertrages wehrte. Ihr Arbeitgeber, eine große Rundfunkanstalt, wollte sie nach dem Ablauf einer Befristung auf eine schlechter bezahlte Position zurückstufen. Der Fall ist juristisch brisant, da er das Spannungsfeld zwischen tarifvertraglichen Möglichkeiten zur Befristung und dem übergeordneten Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausleuchtet. Es geht um nicht weniger als die Frage: Darf ein Arbeitgeber formale Standardverträge nutzen, um zuvor gemachte, bindende Zusagen stillschweigend auszuhebeln? Die Geschichte beginnt nicht erst mit dem Streit um den Arbeitsplatz, sondern reicht Jahre zurück. Sie handelt von einem Verstoß gegen Treu und Glauben, von nicht eingehaltenen Versprechen nach einem Belästigungsvorfall und von der Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Arbeitgeber. Das Gericht musste entscheiden, ob die Journalistin einen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung in ihrer leitenden Funktion hat, obwohl sie Verträge unterschrieben hatte, die ein festes Enddatum vorsahen.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Führungsposition auf Zeit?
Um die Tragweite des Urteils zu verstehen, ist ein Blick in die rechtliche Mechanik notwendig. Normalerweise sind Arbeitsverträge unbefristet. Eine Befristung bedarf gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eines sachlichen Grundes oder muss strengen zeitlichen Grenzen genügen.
Die Besonderheit im Rundfunkrecht
Im Bereich der Rundfunkanstalten gelten jedoch Besonderheiten. Das Grundgesetz schützt in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit….